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Marian 17.09.2009 05:08

Kündigung wegen Verwahrlosung
 
Hallo,

ich wohne in einer WG in einem Studentenwohnheim.
Vor ca. 2 Jahren haben wir mal eine Abmahnung gekriegt, weil
in den Gemeinschaftsräumen nicht alles sauber war.
Nach einiger Zeit schlich sich dann wieder der Schlendrian ein.
Es kam dann jetzt soweit, dass uns der Hausmeister mit fristloser
Kündigung gedroht hat. In ca. 2 Wochen kommt er jetzt zu
einer Besichtigung incl. unserer Zimmer.
Jetzt zu meinen Fragen:
Ist die Abmahnung noch gültig, so dass er uns gleich fristlos kündigen
könnte?
Inzwischen ist alles aufgeräumt: Besteht dann überhaupt noch ein
die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung?
Falls er uns eine Abmahnung zukommen lässt, kann er das ursprüngliche
Chaos immernoch zu einer fristlosen Kündigung verwenden
oder wäre das durch die Abmahnung abgegolten?
Welche Kriterien müssen denn für Verwahrlosung erfüllt sein?
Reicht da ein (ziemlich stark) verschmutzter Badezimmerboden und
in der Küche rumliegende Verpackungen (<Müllsack) aus? Es waren keine
Lebendkulturen vorhanden.
Ich habe meine Mahnung damals im Briefkasten gefunden ohne jemals
den Empfang bestätigt zu haben. Kann der Vermieter sich dennoch auf
diese berufen?

Naja...
Warn ja einige Fragen ^^

Gruß,
Marian

EDIT:
Ich könnte doch sicherlich Einspruch gegen eine fristlose Kündigung einlegen, oder?
Wenn ja, wo muss ich sie einlegen?
Schaffe ich es den Auszug um ca. 5 Wochen zu verzögern?

Vielen Dank für eure Antworten schonmal im Voraus!

Recht-Einfach 23.09.2009 12:22

AW: Kündigung wegen Verwahrlosung
 
Hallo Marian,

ich würde mir garnicht soviele Sorgen machen. Wenn die Wohnung nun in einem guten Zustand ist, besteht auch keine Handhabe gegen dich.

Soweit ich weiß verjährt eine Abmahnung zwar nicht, aber die alten Zustände sind damit, wie du bereits gesagt hast, abgegolten. Und nach der Abmahnung wurde das Verhalten ja gebessert.

Wenn die Wohnung in gutem Zustand zum Besuch des Hausmeisters ist, dann sollte dir nichts passieren.

Und wenn du eine fristlose Kündigung vom Vermieter erhältst, dann besteht immernoch die Möglichkeit des Widerspruchs und / oder der Anwendung einer Härtefallregelung, da dir bei Nichtverlängerung der Auszugsfrist Obdachlosigkeit drohen würde.

Ob man sagen kann, dass die Abmahnung nicht erhalten wurde ist zweifelhaft. Wurde diese unter Zeugen vom Vermieter in deinen Briefkasten geworfen wird es schwierig. Wurde Sie per Post zugestellt sieht es schon anders aus.

Aber ich hoffe mal, dass es garnicht soweit kommt und wünsche viel Erfolg für die Wohnungsbesichtigung.


Freundliche Grüße,


Meitrecht Einfach

Marian 23.09.2009 17:17

AW: Kündigung wegen Verwahrlosung
 
Danke für die hilfreiche Antwort!!!


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