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Kartoffelbauer 17.01.2017 20:36

Räumung nach Überlassungsvertrag
 
A kauft ein großes Baugrundstück, um es in X Jahren mit mehreren Häusern zu bebauen.
Auf dem Grund steht ein älteres, etwas reparaturbedürftiges Haus. Da A sehr weit weg wohnt, überträgt er es B für die Zeit X per Überlassungsvertrag für die Zeit X eigenständig an eine Flüchtlingsfamilie für die Zeit X per Zeitmietvertrag zu vermieten. A erhält von B einen monatlichen Betrag der nicht sehr hoch ist und braucht sich vertraglich abgesichert um nichts zu kümmern.
B erhält vom Wohn- bzw. Sozialamt eine für das Gebäude übliche Miete* ( kein Wucher) und kümmert sich um alles notwendige.
Im Überlassungsvertrag ist geregelt, dass mit Ablauf der Zeit X das Gebäude von B an A geräumt zu übergeben ist.
Auch ist vertraglich geregelt, dass B das Überlassungsverhältnis kündigen kann, es aber dann geräumt übergeben muss, wenn es ihm über den Kopf wächst.
Nun hat der Mieter von B sich mit B verkracht.
Welchen Räumungsanspruch könnte A gegenüber B und seinem Mieter durchsetzen, wenn der Mieter von B, der nur einen Zeitmietvertrag hat, sich weigert nach der vereinbarten Zeit X* auszuziehen?
Z.B. durch geschickte Begründungen, Krankheit usw.
Das wirtschaftliche Ziel von A war es in X Jahren mehrere Häuser auf dem Grund zu bauen und nicht für einen relativen kleinen Preis es zeitbegrenzt an B zu überlassen.
Besteht die Gefahr, wenn B aufgibt ohne zu räumen, dass ich den Mieter übernehmen muss und eventuell gerichtlich dazu verurteilt werde, diese alte Immobilie in einen wohngerechten Zustand zu erhalten?
Was wäre, wenn B zudem mittellos wäre ?

Regenmacher 18.01.2017 09:30

AW: Überlassungszeitvertrag
 
Da hier niemand den Vertrag zwischen dem Kartoffelbauern und dem "B" kennt, ist eine Antwort nicht möglich. Alle möglichen Glaskugeln sind auch zur Inspektion, deshalb wäre der Weg zu einem Anwalt, dem man dann den ganzen Papierkram vorlegt, die beste Lösung.

Aber bitte bedenken, noch ist der Fall ja nicht eingetreten und Sie haben ja nur eine Befürchtung. Aber egal, einziger Vertragspartner des A ist B. Mit dem Mieter von B hat der Kartoffelbauer kein Vertragsverhältnis.


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