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biene 29.01.2010 15:14

Vor Einzug Sonderkündigungsrecht? Rechtens?
 
Wir besitzen ein Mehrfamilienhaus. Ein Ehepaar hat bei uns eine Wohnung zum zweiten Mal mit Sohn, der nicht einzieht besichtigt und bei dem 2. Termin auch wie abgemacht den Mietvertrag unterschrieben. Am nächsten Tag hat der Sohn mir mitgeteilt, daß seine Eltern nicht mehr einziehen wollen und aus dem Mietvertrag raus möchten. Ich habe gesagt, daß Sie eigentlich für 3 Monate zahlen müßten (Kündigungsfrist) ich aber etwas mehr als einer Miete als Einmalzahlung zustimmen würde, dann wäre die Sache für uns erledigt. Jetzt haben wir ein Schreiben von deren Anwalt bekommen, daß Sie die außerordentliche Kündigung in Anspruch nehmen, da die Wohnung nicht den Sicherheitsstandarts entspräche (1. Wohnung haben Sie ja vorher gesehen, 2. Flachdach vor Küchenfenster als Gefahrenquelle deklariert, Einstiegsgefahr, allerdings ist das Fenster mit Rolladen, evtl. auch verriegelbarem gesichert. Ich weiß nicht wie ich darauf reagieren soll, meines Erachtens ist deren Kündigung unwirksam. Zumal Sie die Einstiegsgefahr in den Monaten sehen, in denen Sie verreist sind, ist jetzt in den nächsten 3 Monaten aber auch nicht der Fall. Kann mir jemand einen Rat geben? Vielen lieben Dank

Regenmacher 30.01.2010 10:29

AW: Vor Einzug Sonderkündigungsrecht? Rechtens?
 
Wer für solch einen Fall des Sinneswandels einen Anwalt bemüht, weiß, dass er auf verlorenem Posten steht.

Sie haben das Recht, für die Zeit der ordentlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten die komplette Bruttomiete zu fordern. Lassen Sie sich bitte nicht durch das Schreiben des Anwalts irritieren. Der hätte auch geschrieben, dass seine Mandanten mit Elvis verwandt sind, wenn diese das behauptet hätten. Ein Anwalt prüft nämlich nicht die Angaben seiner Mandanten, sondern schreibt, was man ihm sagt.

Das heißt, ein Sonderkündigungsrecht ist in diesem Fall nicht gegeben.

http://www.rechtslexikon-online.de/M...ungsrecht.html

Recht-Einfach 31.01.2010 11:54

AW: Vor Einzug Sonderkündigungsrecht? Rechtens?
 
Hallo,

ein Sonderkündigungsrecht wäre vor dem eigentlichen Einzug nur gegeben, wenn die Wohnung zum vereinbarten Einzugsdatum nicht genutzt werden kann. Z.B. weil der Vormieter noch nicht ausgezogen ist.

Aich ich würde mich hier nicht irritieren lassen und nun auf die komplette Zahlung der drei fälligen Monatsmieten bestehen.


Freundliche Grüße,


Mietrecht Einfach


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