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Komisch 19.04.2010 18:42

Verlängerung Mietvertrag - verspätete Absprache mit dem Vermieter
 
Ich habe meine Wohnung gekündigt und müsste zum 01.05. ausziehen. Da ein Freund meine Wohnung bezieht und ich gerne noch 14 Tage in der Wohnung verbleiben würde, ihm das auch wegen doppelter Mietzahlung sehr Recht ist, habe ich mich mit ihm auf einen Einzug 14 Tage später geeinigt.
Alles in Ordnung, jetzt will der Vermieter das nicht akzeptieren, weil der Vertrag für den neuen Mieter ja bereits zum 01.05. geschlossen ist und droht mir mit Räumungsklage. Kann er dies rechtlich durchsetzen?

Vielen Dank für eine rasche Antwort.

Regenmacher 19.04.2010 19:44

AW: Verlängerung Mietvertrag - verspätete Absprache mit dem Vermieter
 
Okay, solche Verlängerungen der Mietzeit spricht man in der Regel vorher mit dem Vermieter ab und handelt nicht eigenmächtig. Aber mit der Räumungsklage macht sich Ihr Vermieter lächerlich. Denn bevor diese Klage bei Gericht auf den Weg gebracht ist, ist Ihr Auszugstermin schon Geschichte.

Komisch 19.04.2010 20:06

AW: Verlängerung Mietvertrag - verspätete Absprache mit dem Vermieter
 
Ja, aber kann er mir die Räumungsklage in Rechnung stellen? Ich habe für die Wohnung eine Kaution in Höhe von 1.600 Euro gezahlt. Wenn ich die nicht wiedersehe kann ich vielleicht besser die Möbel zwischenlagern.

Regenmacher 20.04.2010 09:48

AW: Verlängerung Mietvertrag - verspätete Absprache mit dem Vermieter
 
Tja, da bin ich überfragt. Sie kennen den Spezl besser als ich und können einschätzen, ob er die Klage wirklich durchziehen wird.

Recht-Einfach 20.04.2010 13:56

AW: Verlängerung Mietvertrag - verspätete Absprache mit dem Vermieter
 
Hallo,

auch wenn der Vermieter ein wenig engstirnig klingt, denke ich, dass ein klares sachliches Gespräch keiner der beiden Partein einen Zacken aus der Krone bricht.

Wie gesagt ist eine Räumungsklage unsinnig, aber möglich.

Hier sollte man vielleicht an den gesunden Menschenverstand appelieren und evtl. eine kleine Ausgleichszahlung anbieten (wenn keine Einsicht vorhanden), um sich zu vergleichen und die Kaution in voller Höhe zurückzuerlangen.


Freundliche Grüße,


Mietrecht Einfach


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