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Brot 28.07.2010 22:04

Kündigung vor Mietantritt
 
Hallo,
wir haben folgendes Problem:
Wir haben am 27.Mai einen Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen, Mietbeginn haben wir auf Juli gelegt, ohne genaue Tagesangabe.
Zusätzlich zum Mietvertrag haben wir schriftlich festgehalten, dass die Vermieterin die Wohnung renoviert, die Wände richtet und die Böden abschleift.
Als wir den Mietvertrag unterschrieben, wohnte noch eine Familie in der Wohnung, nachdem diese ausgezogen war stellte sich heraus, dass 3 Wände Risse von oben bis unten hatten, ein Holzfenster (Baujahr ca.1960) schimmelt, die Balkontür nicht richtig schließt, das Küchenfenster einen Sprung hat und die meisten anderen Fenster so verzogen sind, dass sie leicht aufgehen.
Außerdem gab es im Schlafzimmer einen Schimmelfleck und eine Wand ist feucht.

Die Sachen, die wir vereinbart hatten, dass die Vermieterin erledigt wurden nur ungenügend eingehalten:
An den Wänden hat sie nichts gemacht und den Boden nur in einem Raum abgeschliffen.
Als wir die auf die Mängel ansprachen, sagte sie nur, dass sie an den Fenstern, Türen und Wänden nichts machen wird, außerdem möchte sie nachträglich die Kaution erhöhen (haben wir noch nicht gezahlt, da wir noch gar nicht in der Wohnung wohnen).

Bis jetzt sind wir in die Wohnung noch nicht eingezogen, da sie noch ein paar Schönheitsreparaturen am Garten und in der Küche vornehmen will. Einzugstermin wäre der 1.8.

Aufgrund aller Faktoren wollen wir die Wohnung unter diesen Umständen nicht übernehmen, bzw. die Miete gar nicht antreten.

Können wir einfach von dem Mietvertrag zurücktreten? bzw. fristlos kündigen?

Danke für Eure Antworten!

Regenmacher 29.07.2010 08:43

AW: Kündigung vor Mietantritt
 
Da Sie die Vereinbarungen, was an der Wohnung noch instandgesetzt werden muss, schriftlich abgefasst haben, sollten Sie sich auf folgenden Paragrafen berufen:

§ 535 BGB
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

Für Sie ist in diesem Fall der fett gedruckte Teil wichtig, weil er die Pflicht des Vermieters bei Übergabe der Wohnung beschreibt. Für den Erhalt während der Mietzeit kann wiederum der Mieter mit den Klauseln zu Schönheitsreparaturen belastet werden.


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