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Sonni 29.07.2010 10:37

Verzicht auf ordentliches Kündigungsrecht
 
Hallo,

unser Mietvertrag enthält folgende Klausel:

"Das Mietverhältnis beginnt am 01.12.08. Der Mietvertrag ist von unbestimmter Dauer. Beide Parteien verzichten aber für den Zeitraum von 24 Monaten wechselseitig, also bis zum 30.11.10 auf ihr ordentliches Kündigungsrecht. Beide Parteien streben ein langfristiges Mietverhältnis an. Sollte der Mieter dennoch vorzeitig kündigen wollen, so können die Parteien einen Aufhebungsvertrag schließen. Zum wesentlichen Inhalt des Aufhebungsvertrags wird auf § 26 Ziffer 6 verwiesen.
Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich im übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften, vorausgesetzt es wurde nicht auf das Kündigungsrecht verzichtet."

Nun möchten wir aber gerne noch in diesem Jahr umziehen, daher unsere Fragen:

1. Ist diese Klausel rechtskräftig?
2. Wenn ja, verstehen wir es richtig, dass wir frühestens nach Ablauf der 24 Monate kündigen können (ab 30.11.10)?

Regenmacher 29.07.2010 12:22

AW: Verzicht auf ordentliches Kündigungsrecht
 
Zu 1. Ja

Zu 2. Ja

Sie haben aber die Möglichkeit einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, lesen Sie § 26 Ziffer 6 in Ihrem Mietvertrag.

Sonni 29.07.2010 20:59

AW: Verzicht auf ordentliches Kündigungsrecht
 
Hallo Regenmacher,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Nun ein paar Fragen zum besagten §26, Ziffer 6, der in Kurzform lautet wie folgt:

- es gibt die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schließen
- der Mieter hat das Recht einen solventen Nachmieter zu benennen, die Entlassung aus dem Mietvertrag erfolgt jedoch erst nach Abschluss des Vertrages mit dem Nachmieter
- der Vermieter ist berechtigt, einen Schadensersatz in Höhe von 250 € für anfallenden Mehraufwand (z.B. Bonitätsprüfung, EDV-Umstellung, Vertragsausfertigung, Nachfolgemieter-Gespräche, Wohnungsabnahme) und Umzugsbeschädigungen zu fordern

Ist das alles in Ordnung? Insbesondere die Schadensersatzforderung und die Entlassung aus dem Vertrag erst nach Abschluss des Vertrages mit dem Nachmieter?

Regenmacher 29.07.2010 21:41

AW: Verzicht auf ordentliches Kündigungsrecht
 
Seien Sie froh, dass Sie die Möglichkeit haben, so billig aus der Sache zu kommen. Die Alternative wäre, Kündigung am 01.12.2010 zum 28.02.2011. Und das ist deutlich teurer.

Katharina_hg 22.01.2011 13:58

AW: Verzicht auf ordentliches Kündigungsrecht
 
Hallo!

Ich stehe gerade vor dem gleichen Problem und habe exakt den gleichen Text in meinem Vertrag unter §26 Ziffer 6.
Den Aufhebungsvertrag haben wir auch schon unterschrieben und mehrere äquivalente Nachmieter vorgeschlagen (gleicher sozialer Status, mindestens unser Einkommen)

Unser Problem ist jetzt, dass der Vermieter bzw die Hausverwaltung sich seit Wochen nicht meldet. Da wir aber eigentlich zum 1.2 raus wollen und das auch den potenziellen Nachmietern gesagt haben befürchten wir jetzt natürlich, dass diese alle abspringen.

Auf Nachfrage bei der Hausverwaltung, wann eine Entscheidung getroffen wird haben wir nur ausweichende Antworten bekommen.

Müssen wir jetzt solange warten, bis die sich melden?


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