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Gr4v3Digg3r 20.01.2011 15:16

Sonderkündigungsrecht geltend machen!
 
Guten Tag

Es dreht sich um folgendes Zenario:

In der Wohnung in der ich wohne ist die Wohnungseingangtür defekt , sprich es ist eine alte dünne Holztür die unten am Schanier schon fast rausgebrochen ist.Nach meinem Urteil ist diese Türe nicht mehr einbruchssicher.Dazu kommt noch das die Haupteingangstüre zum Haus keinen automatischen Selbstverschluss hat und die andren Mieter immer die Tür auflassen.

Das erste mal drauf hingewiesen habe ich beim Vermieter telefonisch Anfang Dezember.Und gemeint das ich gerne eine neue Türe haben möchte.(ich bin net aufn Kopf gefallen und weiss das eine Reperatur der Alten nicht mehr möglich ist).Das zweite mal habe ich Ende Dezember angerufen und mich nochmals beschwert.Nun ist ein Handwerker gekommen und hat gemeint es würde erst in 3-4Wochen eine neue Tür kommen.

Ich möchte nicht mehr so lange warten und würde gerne ausziehen.

Nun die frage: Kann ich hier mein Sonderkündigungsrecht geltend machen und auf ende Februar ausziehen?

vielen dank für die Hilfe

Robert

Regenmacher 20.01.2011 15:59

AW: Sonderkündigungsrecht geltend machen!
 
Ein Sonderkündigungsrecht stände Ihnen in folgenden 3 Situationen zu:

(1) ihm ein weiteres Verbleiben in der Wohnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist insbesondere auch ein Verschulden des Vermieters zu berücksichtigen § 543 Abs 1 BGB.
Häufigster Fall: In der Wohnung sind Mängel aufgetreten. Der Vermieter kommt seiner Verpflichtung zur Mangelbeseitigung trotz Abmahnung und Fristsetzung durch den Mieter nicht nach. Weiteres Beispiel: LG Berlin 65. Zivilkammer, Urteil vom 24. Juni 2003, Az: 65 S 421/02. Dem Mieter ist eine Fortsetzung des Mietverhältnisses im Sinne des § 543 BGB unzumutbar, wenn der Vermieter über längere Zeit mehrfach Betriebskosten vorsätzlich falsch abrechnet und die Einsicht in Belege verweigert. Quelle: Grundeigentum 2003, 1081-1082

(2) der Vermieter die Wohnung nicht rechtzeitig zum Gebrauch zur Verfügung stellt oder den Gebrauch des Mieters wieder entzieht. § 543 Abs 2 Nr 1. Beispiel : Der Vermieter darf auch eine vom Mieter nicht mehr benutzte Wohnung nicht eigenmächtig in Besitz nehmen, um dort Renovierungsarbeiten ausführen zu lassen. Ein derartiges Verhalten rechtfertigt eine fristlose Kündigung des Mietervertrages. AG Braunschweig, Urteil vom 26. Juni 2002, Az: 117 C 4321/01, Quelle: ZMR 2003, 499-501

(3) Der Gebrauch der Wohnung mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden ist. § 569 Abs 1 BGB. Einzelheiten mit Fallbeispielen (Urteile) siehe unter >>> Gesundheit

aus: http://www.mietrechtslexikon.de/a1le..._ao_mieter.htm


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