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Dean_Cgn 06.02.2011 12:43

Fristlose Kündigung möglich?
 
Hallo Zusammen,
Habe da mal eine Frage an die Experten hier.

Ich bin vor ein paar Wochen zu einem Bekannten in die Wohnung gezogen. Von der Größe her wäre eine Belegung mit zwei Personen möglich. Ich habe einen gültigen Untermietvertrag. Mein Anteil wird vom Jobcenter übernommen. Leider hat sich das Zusammenleben in der WG nicht so entwickelt wie ich gedacht habe. (Hauptmieter unsauber und beleidigt mich schriftlich von wegen Hartz4 Schmarotzer etc)
Jetzt habe ich herausgefunden, dass die Vermieter der Wohnung keine Untervermietung bzw. Wohngemeinschaften möchten und mein Bekannter mich bei denen als Lebenspartner (was nicht so ist) eingeschleust hat. Ich selber habe die Hauptvermieter nie gesehen.
Also liegt eine nicht genehmigte Untervermietung vor, und ich befinde mich halb illegal hier.

Meine Frage ist nun, kann ich aufgrund dessen ausserordentlich fristlos kündigen?

Vielen Dank für eure Meinungen und Hilfe
Gruß
Dean

Regenmacher 06.02.2011 13:57

AW: Fristlose Kündigung möglich?
 
Zitat:

Zitat von Dean_Cgn (Beitrag 2859)
Hallo Zusammen,
Habe da mal eine Frage an die Experten hier.
Meine Frage ist nun, kann ich aufgrund dessen ausserordentlich fristlos kündigen?

Mit Sicherheit nicht, denn Sie sind der Grund der Illegalität und können jetzt nicht einfach verschwinden, weil Sie sich das Zusammenwohnen anders vorgestellt haben.

Aber, wenn Sie ein vollmöbliertes Zimmer bewohnen, dann gilt für Sie eine verkürzte Kündigungsfrist. Bis zum 15ten zum Ende des Monats.

Bitte lesen Sie selbst. Für Sie ist § 573c Abs. 3 von Bedeutung:

§ 573 c Fristen der ordentlichen Kündigung

(1) 1 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zumAblauf des übernächsten Monats zulässig. 2 Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. (2) 1 Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. (3) 1 Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. (4) 1 Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam. § 573 d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist (1) 1 Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573 a entsprechend. (2) 1 Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des über-nächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). 2 § 573 a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (3) 1 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


aus: Mietrechtslexikon

Dean_Cgn 06.02.2011 14:08

AW: Fristlose Kündigung möglich?
 
Was sagst du hierzu?

Ein Mietvertrag kann ausnahmsweise (auch ein mündlicher Vertrag) von Mieter oder dem Vermieter wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) angefochten werden. (Überwiegende Ansicht der Rechtsprechung z. B. KG Berlin NJW-RR 2002, 155). Die Anfechtung muss aber unverzüglich - ohne schuldhaftes Verzögern - erklärt werden. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung innerhalb 1 Jahres, gerechnet von dem vom Zeitpunkt an, an dem der Erklärende Kenntnis von der Täuschung erhält. Unerheblich ist jedoch ein Motivirrtum. Zum Beispiel wenn der Mieter irrtümlich davon ausgeht, er werde in der Nähe einen Arbeitsplatz erhalten und daraufhin einen Mietvertrag unterschreibt.

Die Folge einer erfolgreichen Anfechtung eines Vertrages ist, dass er von Anfang an als nichtig anzusehen ist. Die Vetragsparteien sind verpflichtet den Vertrag rückabzuwickeln. Hat der Mieter beispielweise bereits eine Monatsmiete im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages an den Vermieter bezahlt, so muss dieser das Geld in voller Höhe zurückerstatten. In der Praxis spielt die Anfechtung wegen Irrtums eine sehr geringe Rolle.

Wird eine Partei beim Abschluß des Vertrages von der jeweils anderen Partei über wesentliche Umstände getäuscht, so stellt dies regelmäßig auch einen Grund zu einer fristlosen Kündigung dar. Die getäuschte Partei kann sowohl die Anfechtung des Vertrages (wegen arglistiger Täuschung) erklären, als auch eine Kündigung aussprechen. Beide Rechte schließen sich nicht gegenseitig aus.
Beispiel: (LG Hannover, Urteil vom 13. Januar 1982, Az: 16 S 313/81) Macht der Vermieter bei den Verhandlungen über den Abschluß des Mietvertrages deutlich, dass er die Wohnung nur an ein verheiratetes Paar abgeben will, so ist die Vorspiegelung des Verheiratetseins eine schwere Pflichtverletzung und sowohl ein Grund zur fristlosen Kündigung als auch zur Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Quelle: GemWW 1983, 389-389.

Regenmacher 06.02.2011 18:13

AW: Fristlose Kündigung möglich?
 
Wenn Sie mir nicht glauben und stattdessen das Internet nach Urteilen absuchen, sollten Sie sich fragen, wo hier eine arglistige Täuschung vorliegt.

Ihrem Eingangspost nach zu urteilen, gefällt Ihnen das Zusammenwohnen nicht. Aber der Gesetzgeber hat nicht vorgsehen, dass solche Dinge, wie von Ihnen beschrieben, zur fristlosen Kündigung reichen.

Und jetzt sollten Sie bitte entweder einen Anwalt am Wohnort, oder hier im Forum konsultieren. Ich klinke mich aus.

Dean_Cgn 06.02.2011 20:19

AW: Fristlose Kündigung möglich?
 
Vielen Dank für die prompte Antwort.
Enstschuldigen sie, dass sich sich genötigt fühlten zu antworten.
Keine Antwort zu geben wäre freundlicher gewesen.

Man man, ein Ton herrscht hier... TzTzTz

So, wenn jetzt jemand eine Antwort auf die Frage geben könnte... Regenmacher hat ja leider das Thema verfehlt.
Danke

Recht-Einfach 07.02.2011 12:03

AW: Fristlose Kündigung möglich?
 
Hallo,

Regenmacher hat ja generell recht und seine Frage haben Sie nicht beantwortet?
Wo liegt die arglistige Täuschung und handelt es sich dabei überhaupt um eine arglistige Täuschung?

Das ist ja die Grundlage, damit diese Ausführungen und Entscheidungen für Sie gelten!

Das Problem ist eben, dass Sie aus der Wohnung herausmöchten und nun versuchen, jeden Zweig zu greifen, der dafür genüge tun könnte. Wer würde es nicht so machen? ;)

Leider führt sowas nur selten zum Erfolg.

Wenn Sie dennoch der Meinung sind, sich auf die obige Rechtsprechung verlassen zu können oder gute Chancen sehen, dann empfehle auch ich Ihnen einen Mieterverein oder einen Fachanwalt für Mietrecht zu konsultieren.

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