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Kündigung Fragen zum Thema Kündigung, z.B. fristlose Kündigung, ordentliche Kündigung, usw. |
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#1
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Hallo geehrte Forengemeinde,
meine Freundin ist aufgrund eines Jobangebotes von Kassel nach Stuttgart gegangen. Ja ich meine gegangen, da dies alles etwas kruzfristig von statten ging. Noch vor zwei Wochen hatte sie erst den Einstellungstest bei der DB. Zwei Tage später sollte sie zum persönlichen Gespräch antanzen und seit Montag dieser Woche ist schon fest bei der DB in Stuttgart tätig. Also, wie gesagt alles sehr kompliziert und kurzfristig. In Kassel hat sie aber noch die Wohnung. Die Kündigung ist bereits am 09.10.10 bei der Mietergesellschaft eingegangen, sodass ich heute schon die Bestätigung der Kündigung erhalten habe. Bestätigt wurde mir die Kündigungsfrist zum 28.02.10. Seltsamerweise stand noch als einschub, dass die Wohnung erst zum 01.06.12 (2012 ist schon richtig) gekündigt werden kann und das die Gesellschaft bemüht ist, so schnell wie möglich einen Nachmieter für sie zu finden. Ich schreibe hier mal den Paragraphen zur Mietdauer und Kündigung aus dem Mietvertrag dazu: (1) Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von zwei Jahren auf ihr Recht zur Kündigung des Mietvertrages. Das Mietverhältnis ist erstmalig nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren mit der gesetzlichen Kündigungsfrist ordentlich kündbar. Von dem Verzeicht bleibt das Recht der Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt. "Die Parteien verzichten wechselseitig für die Dauer von zwei Jahren auf ihr Recht zur Kündigung des Mietvertrages." 1. Rechtfertigt dies, den Zeitpunkt der Kündigung für 2012? 2. Können wir von dem Recht zur außerordentlichen Kündigung gebrauch machen und als Grund den kurzfristigen Umzug angeben. Noch als Einschub: Meine Freundin ist ganz alleinige Mieterin. Meine Person ist nirgendwo gefallen. Mir ist eingefallen, dass der Mietvertrag erst seit dem 01.04.2010 auf ihren Namen ausgestellt ist. Zuvor lief es über die Mutter. Schönen Dank im Voraus Anton Eine schnelle, kurzfristige und günstige Rechtsberatung vom Anwalt erhalten Sie hier: Jetzt kostenloses Angebot per E-Mail von einem Anwalt für Mietrecht oder Erbrecht anfordern! Geändert von kosanostra (10.11.2010 um 17:18 Uhr) |
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#2
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Hallo kosanostra,
leider habe ich keine sonderlich guten Nachrichten: Der Kündigungsausschluss über 2 Jahre ist durch die Wechselseitigkeit in Ordnung. Das bedeutet, dass frühestens zum Ablauf dieser 2 Jahre Wohnzeit gekündigt werden kann. Eine Versetzung oder berufliche Umorientierung gilt in der Regel nicht als Grund für die ausserordentliche Kündigung. Und der Vermieter scheint ja schon entgegenzukommen, da er sich selbst (so wird es gesagt) um einen NAchmieter kümmern möchte - dies ist eigentlich auch Aufgabe des Mieters! Die einzige Frage die bleibt: Wurde ein neuer Mietvertrag zum 01.04.2010 geschlossen oder wurde ein alter, bestehender Mietvertrag ergänzt. Sollte der Vertrag nur "umgeschrieben" worden sein, so könnte dieser Kündigungsausschluss durch vorherige Abwohnzeiten verjährt sein. Sollte ein Neuvertrag geschlossen worden sein, sieht es nicht so gut aus! Dann hat die Regelung volle Bestandskraft! Mein Tipp: So schhnell es geht versuchen einen Nachmieter zu finden - natürlich auch auf eigene Faust! Problem: Der Vermieter ist nicht verpflichtet einem Nachmieter zuzustimmen, auch wenn Sie 3 oder 5 potentielle Kandidaten vorstellen. Hier finden Sie noch ergänzende Informationen zur ausserordentlichen Kündigung und Sonderkündigung im Mietrecht nebst Vorlagen: Informationen und Vordruck - aussergewöhnliche Kündigung und Sonderkündigung - Mietrecht Trotzdem viel Erfolg und ich hoffe, ich konnte helfen, Mietrecht Einfach
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#3
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Gruß Anton |
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