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Einseitige Kündigung durch Ehepartner

Kündigung - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

Antwort
 
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  #1  
Alt 26.07.2010, 12:50
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 18.05.2010
Beiträge: 9
Standard Einseitige Kündigung durch Ehepartner

hallo aus erding,

ich möchte meinen mietvertrag - also meinen teil kündigen.

meine frau möchte in der wohnung bleiben.

sie will wohngeld beantragen.

kann die vermieterin meine "teilkündigung" akzeptieren und als einzigen vertragspartner meine frau akzeptieren?

wenn ich nicht kündigen kann, gibt es fristen, wie lange dann meine frau in der alten wohnung wohnen kann, bevor ich sie zur kündigung zwingen kann?

wer hatte denn damit schon erfahrung???

bb
netlover



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  #2  
Alt 26.07.2010, 13:16
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Einseitige Kündigung durch Ehepartner

Wenn beide Ehepartner den Mietvertrag abgeschlossen haben, dann müssen auch beide kündigen. Einer Teilkündigung wird die Vermieterin wohl nicht zustimmen, wenn die Zahlung der Miete nicht sichergestellt ist.

Den Rest Ihrer Frage sollten Sie dann besser mit Ihrem Anwalt bereden, den Sie früher oder später benötigen.
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  #3  
Alt 26.07.2010, 13:20
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 18.05.2010
Beiträge: 9
Ausrufezeichen AW: Einseitige Kündigung durch Ehepartner

hallo regenmacher,

ich hab grad den vertrag durchgelesen und bin über §19 der gegenseitigen bevollmächtigung gestolpert. wir gelten als mieter als gegenseitig bevollmächtigt - somit kann ich eine kündigung schreiben. diese kündigt den gesamten vertrag, da ich als bevollmächtigt gelte und keine extra bevollmächtigung vorlegen muß!

bb
netlover
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  #4  
Alt 26.07.2010, 13:57
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Einseitige Kündigung durch Ehepartner

Das sollten Sie mal ganz schnell vergessen, denn das gilt nicht für Kündigungen von Mietverträgen. Da sind immer noch die Unterschriften beider Mieter nötig.

Die gegenseitige Bevollmächtigung gilt für den Fall, dass der Vermieter eine Erklärung den Mietern gegenüber abgibt. Diese Erklärung muss er nicht beiden gegenüber abgeben, da reicht dann auch einer der Mieter.
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  #5  
Alt 26.07.2010, 15:42
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 18.05.2010
Beiträge: 9
Ausrufezeichen AW: Einseitige Kündigung durch Ehepartner

sorry rainman...stimmt sooo nicht.

antwort von meinem RA:

Manche Standardmietverträge enthalten eine Klausel dieser gegenseitigen Bevollmächtigung. Diese Klausel sollte sich innerhalb des von den Unterschriften unter dem Mietvertrag enthaltenen Papierwerkes befinden und nicht als Annex in irgendeinem "kleingedruckten Anhang".

Ist diese Klausel enthalten, hast du die Möglichkeit, unter Berufung auf diese Bevollmächtigung für beide wirksam kündigen zu können.


so - eine kündigung ist eine willenserklärung! wenn im vertrag das geregelt ist, daß eine willenserklärung seitens des vermieters an einen mieter als gesamtheit gültigkeit hat - so ist es im umgekehrten fall richtung vermieter auch erlaubt - also kündigung durch "bevollmächtigten per vertrag" wirksam.

bb
netlover
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  #6  
Alt 26.07.2010, 16:10
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Einseitige Kündigung durch Ehepartner

Ja und?

Hier ist ein Forum und keine Rechtsberatungsstelle!
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  #7  
Alt 26.07.2010, 17:05
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 18.05.2010
Beiträge: 9
Ausrufezeichen AW: Einseitige Kündigung durch Ehepartner

ja regenmacher....ich habe eine feststellung gemacht...vorher eine frage gestellt...

jetzt machst auf fliege - wenn mal ein überqualifizierter kommentar kommen sollte und ziehst dich auf eine formalität zurücl.

bb
netlover
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  #8  
Alt 27.07.2010, 13:32
Benutzer
 
Registriert seit: 05.07.2010
Beiträge: 57
Standard AW: Einseitige Kündigung durch Ehepartner

Scheitert eine Lebenspartnerschaft, so kann jeder Lebenspartner von dem anderen die Mitwirkung zur Auflösung der gemeinsamen Wohnung verlangen. Bestehende Mieterschutzvorschriften kann der ausgezogene Partner nicht geltend machen, weil sie nur das Rechtsverhältnis der Lebenspartner als Mieter gegenüber dem Vermieter betreffen. (OLG Köln, Az. 16 W 16/99, aus: WM 9/99, S. 521).

eine kündigung muss von jedem mietvertragspartner unterschrieben werden.
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