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Frage: Eigenbedarf bei einer WBG
Schoenen guten Tag,
ich habe mich hier frisch angemeldet und hoffe, dass ich im korrekten Forum gelandet bin. Sollte das nicht der Fall sein, bitte ich die Moderatoren, diesen Thread zu verschieben. ;-) Nun zu meinem Anliegen: Seit September 2012 wohne ich in einer kleinen 2-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss, welche sich in einem normalen Backsteingebaeude, das fuenf weitere Wohnungen beinhaltet, befindet. Bisher gab es mit dem Vermieter, einer regionalen Wohnungsbaugenossenschaft (WBG) keine Probleme. Die Miete habe ich stets puenktlich ueberwiesen und Beschwerden o.ae. gab es meines Wissens nach nicht. Vor kurzem trat die zustaendige Mitarbeiterin der WBG an mich heran und teilte mir mit, dass die WBG gern meine Wohnung für ihre Zwecke (Einrichtung eines Bueros vor Ort) nutzen moechte und bot mir eine Wohnung aehnlicher Groesse zu gleichen Konditionen eine Strasse weiter an. Diese Wohnung liegt in der dritten Etage. Da ich auf ein aeusserst anstrengendes Jahr 2012 zurueckblicke, habe ich inklusive muendlicher Begruendung meinerseits dankend abgelehnt und um Verstaendnis gebeten. Auf meine Nachfrage, weshalb gerade meine Wohnung auserkoren wurde, erhielt ich als Antwort, dass ich der "kuerzeste" Mieter sei und andere Wohnungen in der Naehe nicht verfuegbar seien bzw. Mieter aehnlicher Wohnungen bisher nicht kontaktiert wurden. Heute meldete sich die junge Dame wieder und wollte sich "nur nochmal vergewissern", ob ich den wirklich bei dieser Haltung bleibe und teilte mir mit, dass ihr Chef diese Wohnung wirklich braucht. Erneut habe ich abgelehnt bzw. meine Haltung bekraeftigt. Das Gespraech wurde dann etwas direkter und sieh kam mit dem von mir erwarteten Schluesselwort: Eigenbedarf. Nun habe ich ein wenig im BGB geblaettert sowie eine Informationsbroschuere des BMJ gelesen. Als juristischen Laien stach fuer mich besonders §573 II Ziff. 3 BGB hervor, in dem unter anderem ein berechtigtes Interesse fuer die ordentliche Kuendigung des Vermieters vorliegt, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhaeltnisses an einer angemessenen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde. Mir gegenueber wurde das Vorhaben der WBG bisher damit begruendet, dass man intern umsturktieren moechte und daher ein Buero in der Naehe der Wohngebaeude moechte. Angeblich kommt ausschliesslich meine Wohnung in Betracht, was meines Erachtens nicht zutreffend ist. Meine Wohnung mag zwar im Erdgeschoss liegen, dennoch weiss ich von mindestens neun weiteren Wohnungen in den nachfolgenden Eingaengen, welche ebenfalls im Erdgeschoss liegen und einen aehnlichen bzw. manche einen identischen Grundriss aufweisen. Wie bereits oben angemerkt, nannte die Dame mir als weiteren Grund, dass mein Mietverhaeltnis das kurzeste sei. Ich bin Student und das Geld reicht monatlich gerade so. Daher moechte ich Geld fuer eine anwaltliche Beratung erst im Ernstfall aufwenden, wenn die WBG mir keine Ruhe laesst bzw. ernst macht. Moeglicherweise kann mir hier geholfen werden. Fraglich sind fuer mich: 1. Wieso nimmt die WBG zwecks Kunden- und Objektbetreuung nicht die Wohnung eine Strasse weiter, welche sie mir angeboten hat? Ist der Etagenunterschied derart ausschlaggebend? Diese Wohnung hat einen aehnlichen Grundriss sowie eine aehnliche Flaeche. 2. Kann die WBG im Konflikfall tatsaechlich Eigenbedarf anmelden? Ist der Tatbestand des §573 II Ziff. 3 BGB ueberhaupt gegeben? Eine angemessene wirtschaftliche Nutzung findet ja statt (ordentliches Mietverhaeltnis) und erhebliche Nachteile sind meines Erachtens nicht gegeben. Laut eigener Aussage moechte die WBG Benzin und Zeit sparen (10 Min. mit dem PKW). 3. Wie verhaelt es sich mit einem juengeren Urteil des BGH? BGH-Urteil 4. Sollte ich keine Chance haben bzw. ein berechtigtes Interesse nach §573 BGB bestehen, wuerde ich (zaehneknirschend) zurueckrudern und das Angebot der WBG annehmen. Sprich in die neue Wohnung eine Strasse weiter ziehen. Wie verhaelt es sich dann mit der Uebernahme von Kosten? Die Situation ist noch nicht eskaliert, aber das waere sozusagen der GAU fuer mich. Als kurze persoenliche Notiz: Ich moechte einfach nach einem verkorksten Jahr zur Ruhe kommen bzw. in Ruhe leben. Sollten Informationen fehlen, werde ich diese auf Nachfrage gern nachreichen und bedanke mich im voraus fuer die Hilfe. ;-) Beste Gruesse Andy M. |
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#2
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AW: Frage: Eigenbedarf bei einer WBG
Für mein Verständnis der Dinge ist eine Eigenbedarfskündigung als Firma nicht möglich.
Die Eigenbedarfskündigung ist im § 573 BGB (§ 573 BGB - Eigenbedarfskündigung und ordentliche Kündigung des Vermieters) geregelt. Dort heißt es, dass ein berechtigtes Interesse vorliegen muss und der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder seine Familienangehörigen benötigt. Das aufgeführte BGH-Urteil trifft m.E. diesen Fall nicht. |
#3
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AW: Frage: Eigenbedarf bei einer WBG
Danke fuer die Antwort. Das beruhigt mich schonmal ein wenig, dennoch bin ich fuer jede weitere Anmerkung offen und dankbar. ;-)
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Stichworte |
eigenbedarf, genossenschaft, kündigung |
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