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Kündigung Fragen zum Thema Kündigung, z.B. fristlose Kündigung, ordentliche Kündigung, usw. |
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#1
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Kann der Vermieter nach Ausprechen der fristlosen Kündigung
a:denn Zugang zur Wohnung unterbinden b:zur sofortigen Räumung der Wohnung ohne gerichtlichen Beschluss auffordern bzw. die Räumung durchsetzen ? |
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#2
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Hallo mad,
eine fristlose Kündigung von einem Tag auf den anderen ist sogesehen nicht zulässig. Selbst bei einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter hat der Vermieter eine angemessene Auszugsfrist zu gewähren, z.B. 14 Tage. Diese kann durch den Mieter jedoch noch verlängert werden. Dies sind dann Härtefälle, wenn z.B. Obdachlosigkeit droht, eine Schwangere im Haushalt ist, etc. Also zu deiner Frage: Kann der Vermieter nach der fristlosen Kündigung sofort den Zugang zur Wohnung unterbinden? Defintiv Nein! Zur sofortigen Räumung der Wohnung auffordern? Ebensowenig Selbst bei fristlosen Kündigungen durch den Vermieter sind gewisse Grundlagen einzuhalten. Dazu empfehle ich dir zusätzlich diesen Artikel mit Tipps zur Kündigung: Tipss zur Kündigung Freundliche Grüße, Mietrecht Einfach
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#3
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Hallo, danke für die Tipps
jetzt folgt das nächste Problem darf der Vermieter die Heizung abstellen ? Ich sehe das als eindeutigen Mietmangel. |
#4
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Hallo mad,
bis zum vertraglichen Ende des Mietverhältnissen hat der Vermieter seine Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Hierunter fällt auch die sogenannte Heizpflicht. Die Heizpflicht besagt, dass es dem Mieter möglich sein muss, die Wohnung auf bestimmte Temperaturen zu heizen. Andernfalls sind Mietminderungen von 10 bis 100% möglich. Weitere Informationen zur Heizpflicht: Heizpflicht Freundliche Grüße, Mietrecht Einfach
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#5
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Hallo,
das habe ich im Forum schon gelesen,aber gilt das auch bei einer fristlosen Kündigung denn da ist ja eigentlich der Vertrag schon beendet. |
#6
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Hallo mad,
eine fristlose Kündigung bedeutet nicht, dass das Vertragsverhältnis sofort endet. Auch eine fristlose Kündigung muss unter Aufgabe einer Frist zur Räumung der Wohnung erfolgen, z.B. 14 Tage. Sollte dem Mieter jedoch durch diese Frist Obdachlosigkeit drohen, dann kann auch im Zuge einer Härtefallregelung diese Frist auf Antrag des Mieters nochmalig verlängern werden. Das bedeutet, dass solange auch die Heizpflicht gewährleistet werden muss, bis zum dem Termin, auf den die fristlose Kündigung ausgelegt ist. Solange besteht auch weiter das Vertragsverhältnis. Freundliche Grüße, Mietrecht Einfach
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