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Ist §549 in Wohngemeinschaften anwendbar?

Kündigung - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

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  #1  
Alt 11.01.2015, 15:06
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 29.11.2014
Beiträge: 10
Standard Ist §549 in Wohngemeinschaften anwendbar?

Ich wohne in einer Haus - Wohngemeinschaft. Es gibt eine separate Einliegerwohnung und den Rest des Hauses teilen sich 4 Mietparteien als Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Benutzung von Küche, Bad und anderen Nebenräumen. Das Haus als ganzes ist vom Hausbesitzer an einen Hauptmieter vermietet. Dieser hat mit allen anderen Bewohnern mündliche bzw. schriftliche Untermietverträge. Der Hauptmieter bewohnt mit seiner Lebenspartnerin und ihrem Kind insgesamt 5 Räume in dem Haus. Die Lebenspartnerin ist ebenfalls im Untermietverhältnis. Insgesamt hat der Hauptmieter 4 Untermieter (incl. der sep. ELW)
Das Haus hat eine Grundausstattung an Möbeln und Gebrauchsgegenständen (Waschmaschine etc) die dem Hauptmieter und seiner Partnerin gehören. Die Privaträume isind unmöbliert vermietet.
Nun gibt es seit längerem Ärger mit einem Mitbewohner wegen Sauberkeit und Haushaltsführung im Allgemeinen. Dieser Streit eskaliert langsam aber sicher und Stimmung und Lebensqualität in der WG werden zusehends schlechter.
Nun sins sich alle anderen einig, dass dieser Mitbewohner doch schnellstens ausziehen sollte. Gespräche haben leider zu nichts geführt. Und er selbst möchte nicht ausziehen, bzw. er hat noch nicht die Traumwohnung gefunden.

Nun die Frage: Das Sonderkündigungsrecht nach § 573 BGB ist wohl hier nicht zutreffend da mehrere Mietparteien im Hause sind? Eine 6 monatige Kündigungsfrist ist unter den gegebenen Umständen auch nicht mehr zumutbar.
Habe nun den § 549 BGB entdeckt ist dieser in diesem Fall anwendbar und wenn ja wie sieht das in der Praxis aus
§549 verkürzt: Die Vorschriften über Mieterschutz bei Beendigung von Mietverhältnissen gelten nicht für:
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
In diesem Fall ist also der Kündigungsschutz des Mieters eingeschränkt ? Was heißt das denn genau? Kann ohne Angabe von Gründen gekündigt werden und wenn Ja mit welcher Frist.
Ist dieser Paragraph anwendbar in einer Wohngemeinschaft zur Kündigung einer Einzelperson ?



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  #2  
Alt 12.01.2015, 10:48
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 29.11.2014
Beiträge: 10
Standard AW: Ist §549 in Wohngemeinschaften anwendbar?

Es ist mir klar, dass mit dem § 549 insbesondere auch möblierte Mietverhältnisse gemeint sind. Ich habe allerdings eine Stelle im Netz gefunden bei der auch von einem räumlich, funktionalem Zusammenhang die Rede ist, was im gegebenen Fall ja vorliegt, bei dem der Paragraph seine Anwendung unabhängig von der Möblierung des Privatzimmers des Untermieters seine Anwendung finden kann.
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  #3  
Alt 12.01.2015, 20:43
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Ist §549 in Wohngemeinschaften anwendbar?

An meiner Antwort vom 30.12. ist nichts zu ändern und die Gesetzeslage hat sich nicht gedreht.
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  #4  
Alt 13.01.2015, 01:38
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 29.11.2014
Beiträge: 10
Standard AW: Ist §549 in Wohngemeinschaften anwendbar?

Ok der fall geht weiter :-) bis zum Ende - ich werde hier berichten wie es ausgeht- Abmahnung mit 15 Punkten wurde mit Angriff auf die schon vor Einzug der Person bestehenden Tierhaltung beantwortet, mit nicht haltbaren und wahrheitswiedrigen Inhalten. Ich halte das für keine konstruktive und konfliklösend orientierte Reaktion. Eine Zumutbarkeit des bestehenden Mietverhältnisses halte ich für nicht mehr gegeben - es muss noch geprüft werden ob es bis zum Ende einer gestzlichen Künd.frist zumutbar ist. Zumutbar für die restlichen Mitbewohner und den Hauptmieter.
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