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Kündigung - obwohl Mietbeginn noch nicht erfolgte?

Kündigung - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

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  #1  
Alt 26.04.2013, 13:54
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 12.04.2012
Beiträge: 7
Standard Kündigung - obwohl Mietbeginn noch nicht erfolgte?

Vor drei Tagen hat ein potenzieller Mieter mit mir einen Mietvertrag für eine Wohnung abgeschlossen - abgestimmter Mietbeginn: 1. Juni 2013. Heute meldet sich der zukünftige Mieter mit der Bitte, den Vertrag zu stornieren, da er nicht sicher sei, ob er dauerhaft die Miete zahlen könnte.
Wie sieht die Situation für mich rein rechtlich aus - könnte ich darauf bestehen, dass mir 3 Monats-Kaltmieten (Kündigungsfrist) gezahlt werden? Oder gibt es gesetzliche Sonderregelungen bei geschlossenen aber noch nicht "aktiven" Mietverhältnissen?

Danke für entspr. Tipps oder Hinweise auf Urteile bzw. anerkannte Regelungen.



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  #2  
Alt 26.04.2013, 16:23
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Kündigung - obwohl Mietbeginn noch nicht erfolgte?

Der Mieter muss mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten das Mietverhältnis schriftlich kündigen. Das wäre frühestens zum 31.07. möglich. Fällig wird die komplette (Brutto)miete, zuviel gezahlte Betriebskostenvorauszahlungen gibt es mit der jährlichen Abrechnung zurück.

Auch sollte man dem Mieter mitteilen, dass Stornierungen und Rücktritte von einmal abgeschlossenen Mietverträgen nicht möglich sind.
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  #3  
Alt 26.04.2013, 16:28
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Kündigung - obwohl Mietbeginn noch nicht erfolgte?

Hallo,

sobald der Mietvertrag von beiden Parteien unterzeichnet ist, ist er gültig. Ein Rücktrittsrecht kenne ich persönlich nicht im Mietrecht. Somit haben Sie Anspruch auf mindestens drei Monatsmieten, je nachdem, ob der neue Mieter auch gleich ordnungsgemäß kündigt.

Problem was ich sehen könnte, wäre die Verweigerung der Zahlung durch den Mieter, da er laut Ihren Aussagen ja nicht allzu "liquide" erscheint. Dann bliebe Ihnen der Rechtsweg nicht erspart. Oder Sie schließen gleich einen Aufhebungsvertrag und "stornieren" den Mietvertrag.

Oder Sie verpflichten den Mieter zur Nachmietersuche, wobei Sie natürlich dann das letzte Wort haben, ob Sie einen gestellten Nachmieter dulden oder nicht!


Viel Erfolg, Mietrecht Einfach
__________________

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Stichworte
aufhebungsvertrag, kündigung, kündigungsfrist, mietvertrag, nachmieter, vermieter


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