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Kündigung Fragen zum Thema Kündigung, z.B. fristlose Kündigung, ordentliche Kündigung, usw. |
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Kündigung wg. Mindestmietdauer nicht akzeptiert - trotz drohender Arbeitslosigkeit
Ich habe widersprüchliche Meinungen im Web zu folgendem Vorgang gefunden.
Status Quo: Mietvertrag beinhaltet die Klausel: „Das Mietverhältnis beginnt am 1.11.2012 Der Mietvetrag läuft auf unbestimmte Zeit. Beide Vertragsparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von drei Jahren und elf Monaten ab Beginn des Mietverhältnisses – also bis zum 30.9.2016 auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ablauf dieses Zeitraumes unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zulässig. Von dem Verzicht bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt. Für die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften.“ Das geht soweit ja auch in Ordnung, da es unter die vier Jahreklausel fällt. Nun ist es aber so, dass eine ordentliche Kündigung aufgrund vom Verlust des Arbeitsplatzes und die Ankündigung des Umzuges an einen anderen Ort nicht akzeptiert wird, da ja auch am Ort einen Job gesucht werden könne. Dies empfinde ich als recht dreiste Formulierung und überlege rechtlich dagegen vorzugehen, um eine ordnungsgemäße Kündigung mit drei monatiger Frist durchzubringen, wie ich sie bereits schriftlich per Einschreiben ausgesprochen habe. Da wäre es natürlich gut zu wissen, ob dies sinn macht - Wohnortwechsel wg. hoher Kosten bei Arbeitslosigkeit bzw. Aufnahme einer neuen Arbeit an anderem Wohnort - oder ob ich freundlich spielen sollte, um eine gütliche schnelle Einigung zu erzielen. Vielen Dank |
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#2
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AW: Kündigung wg. Mindestmietdauer nicht akzeptiert - trotz drohender Arbeitslosigkei
Aber es ist nun mal so geregelt, dass z.B. ein Arbeitsplatzverlust kein Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 543 BGB darstellt.
Siehe: § 543 BGB - Ausserordentliche und fristlose Kündigung aus wichtigem Grund Anbieten kann man dem Vermieter die Gestellung eines Nach- oder Ersatzmieters. Ist eine solche Möglichkeit im Mietvertrag verankert, dann könnte der Vermieter nur mit einer stichhaltigen Begründung einen solchen Vorgang ablehnen. Fehlt eine solche Vereinbarung aber, dann muss der Vermieter keinem Ersatz- oder Nachmieter zustimmen. Es gäbe dann noch die Möglichkeit der Untervermietung. Aber auch hier ist es vom Mietvertrag und sonst ebenfalls vom Vermieter abhängig, ob er zustimmt. Und die 3. Möglichkeit ist ein Mietaufhebungsvertrag, dem von beiden Parteien zugestimmt sein muss. |
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Stichworte |
arbeitslosigkeit, aufhebungsvertrag, kündigung, kündigungsfrist, kündigungverzicht, mietdauer, nachmieter, untervermietung |
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