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Kündigungsrecht des Mieters bei irreführenden Angaben des Vermieters

Kündigung - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

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  #1  
Alt 04.04.2012, 20:47
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 04.04.2012
Beiträge: 3
Standard Kündigungsrecht des Mieters bei irreführenden Angaben des Vermieters

irgendwie lässt sich der originalthread nicht öffnen, hmmmpf sorry

zu den Bezeichnungen
ich = Mieter,
Mutter, Tochter auf der Vermieterseite

Situation :
Ich habe eine Wohnung angemietet. In dem Vertrag ist die Mutter als Vertragspartner genannt. Da die Mutter zum Vertragsabschluss sehr alt war (und erkrankt) hat die Tochter in ihrem Namen den Vertrag mit mir abschlossen.

Wortlaut:

Zwischen Tochter i.A. von Mutter in... und mir wird folgender Mietvertrag geschlossen.

Die Mietzahlungen sollten auf das Konto der Mutter gehen.

Während des Vetragsabschlusses sagte mir die Tochter sie würde das Haus für ihre Mutter verwalten.
Ich ging deshalb davon aus, das die Mutter die Eigentümerin ist, die Tochter die Verwalterin. Eine Vollmacht habe ich nicht gesehen. Weitere Informationen wurden mir nicht gegeben.

Über 8 Monate habe ich die Miete auf das Konto der Mutter eingezahlt.

Inzwischen ist die Mutter verstorben. Dies hat mir die Tochter nicht mitgeteilt. Die Tochter wollte auf einmal die Miete auf ihr Konto, was ich nicht verstanden habe. (Ich wußte nicht das die Mutter gestorben war.)

Dies löste viele Fragen aus (inzwischen leiste ich Mietzahlungen an die Hinterlegungskasse dess Amtsgerichts), auf Nachfragen bekam ich keinen Erbschein vorgelegt oder andere Papiere die einen Anspruch der Tochter rechtfertigen.

In meinem jetzigen Kenntnisstand ergibt sich ein ganz anderes Bild über meinen Mietvertrag.

Die Tochter ist seit den 90'er Jahren im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Die Mutter hatte (80'zig jährig und im Altersheim lebend) Niesbrauchrecht am Haus. Die Tochter übernahm alle Aufgaben einer Vermieterin jedoch gingen die Zahlungen an die Mutter.

Jetzt ist die Mutter verstorben, über die vertragliche Nachfolge meines neuen Vermieters habe ich keine Informationen. Über Erbfolge und Gestaltung des Niesbrauchrechtes habe ich keine Informationen, insbesondere keine von der Tochter.

Hier meine Fragen :

1. mit wem habe ich nun einen Vertrag

2. steht mir ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu, vom Niesbrauch wußte ich nichts. Einem Vertrag unter diesen Umständen hätte ich niemals zugestimmt. Ich fühle mich über wesentliche Vertragspunkte getäuscht.

PS: An alle ein dickes Danke!



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Geändert von jaqueline.suess (04.04.2012 um 21:07 Uhr)
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  #2  
Alt 05.04.2012, 08:13
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Kündigungsrecht des Mieters bei irreführenden Angaben des Vermieters

Zu 1. Mit der Person, die im Mietvertrag als Vermieter genannt ist.

Zu 2. Ihre Kündigungdfrist beträgt 3 Monate, ich sehe keinen Grund für eine kürzere Frist.
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  #3  
Alt 05.04.2012, 08:33
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 04.04.2012
Beiträge: 3
Standard AW: Kündigungsrecht des Mieters bei irreführenden Angaben des Vermieters

Wenn's so einfach wäre. Die obige Antwort hilft nicht.

Siehe § 1056 BGB! Ich habe den Mietvertrag abgeschlossen ohne in Kenntnis zu sein das dieser Paragraph gelten könnte - es gab ja auch keinen Grund dies anzunehmen.
Damit habe ich ein ungesichertes Mietverhältnis, sollte dies mit Absicht so konstruiert worden sein ist das schon sehr nah an arglistiger Täuschung.

Frage : Warum habe ich eine 3 drei-monatige Kündigungsfrist, während der gegenpartei eine fristlose Kündigungsfrist nach § 1056 eingeräumt wird (nicht zwangsläufig, aber könnte mir durchaus passieren - je nach erblage)

Dazu ein Ausschnitt aus nem Urteil BGH (soll nichts belegen sondern meine Situation verdeutlichen!)

Der Kläger sei ungeachtet der Zusatzvereinbarung vom 14. Oktober 2003 zur Kündigung des Mietvertrags gemäß § 1056 Abs. 2 BGB berechtigt. Nach dieser Vorschrift stehe dem Eigentümer grundsätzlich ein Recht zur Sonderkündigung zu, wenn ein Grundstück - wie hier - durch den Nießbraucher über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet worden sei.

zu 1. der antwort, mit einer toten Person hat man keinen Vertrag, da mir aber kein erbschein vorliegt ist die frage wer die RECHTSNACHFOLGE des Mietvertrages hat.
Problem für mich da Eigentümer des Hauser nicht Vertragspartner ist. Dadurch wird im Erbfall der Vertrag noch lange nicht vom Eigentümer weitergeführt - dieser kann z.B. Erbe ausschlagen da er das Haus schon hat. Oder eine dritte Person beerbt Vermieter und tritt in dessen Folge ein , diese Person ist aber auch nicht Eigentümer!

Geändert von jaqueline.suess (05.04.2012 um 08:47 Uhr)
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  #4  
Alt 05.04.2012, 10:03
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Kündigungsrecht des Mieters bei irreführenden Angaben des Vermieters

Wenn Ihnen Antworten eines Forums nicht ausreichen, Sie z.B. schon selbst andere Quellen aufgetan haben, dann bleibt Ihnen nur noch die Beratung durch einen Anwalt für Mietrecht.

Das kann vor Ort, aber auch online geschehen. Z.B. hier:

Mietrecht Rechtsberatung online - Beratung durch Mietrecht Anwalt
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  #5  
Alt 05.04.2012, 10:53
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 04.04.2012
Beiträge: 3
Standard AW: Kündigungsrecht des Mieters bei irreführenden Angaben des Vermieters

mit dieser antwort ist zumindest die fachliche inkompetenz von mr regenmacher geklärt.
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  #6  
Alt 05.04.2012, 14:32
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Kündigungsrecht des Mieters bei irreführenden Angaben des Vermieters

Sie sollten dieses Forum nicht mit einer Rechtsberatung verwechseln.
Den Link für eine rechtssichere Beratung im Mietrecht hat Ihnen Regenmacher oben mitgeteilt!

In diesem Forum sprechen Laien aus ihrem Erfahrungsschatz und Sie sollten wissen, dass Laien zwar ein fundiertes Wissen haben können, aber nicht erwarten, dass jeder mögliche und aussergewöhnliche Fall hier gelöst werden kann!


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  #7  
Alt 05.04.2012, 16:20
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Kündigungsrecht des Mieters bei irreführenden Angaben des Vermieters

Zitat:
mit dieser antwort ist zumindest die fachliche inkompetenz von mr regenmacher geklärt.
Aber auch gleichzeitig Ihre Dreistigkeit!

Lesen Sie bitte zuerst einmal in den Regeln dieses Forums, welche Auskünfte Sie erwarten können. Sie wollen eine Rechtsberatung für lau, aber die bekommen Sie hier nicht!

Haben Sie diese kleine Regel verstanden?
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