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Kündigung Fragen zum Thema Kündigung, z.B. fristlose Kündigung, ordentliche Kündigung, usw. |
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Untermieter in WG kündigen
Ich bin Hauptmieter einer Wohngemeinschaft. Im Haus gibt es 5 Mieter. Einer davon bewohnt eine Einliegerwohnung mit seperater Küche und Bad. Die restlichen 4 Mietparteien (inclusive mir selbst) teilen sich die Küche und im Prinzip auch Bad und Toilette.
Nun gibt es Probleme mit einem Mitbewohner, dessen Zimmer auch einen separaten Eingang hat, der sich aber noch die Küche und Waschküche mit den restlichen Mitbewohnern teilt. Mit diesem Mitbewohner gibt es keinen schriftlichen Vertrag, er wohnt nun aber schon 3 Jahre im Haus. Es gibt einige viele kleine Vergehen und Pflichtverletzungen, die jedes für sich sicherlich nicht für ein Kündigung ausreichen aber die Summe ist schon recht beachtlich. Weil er sich nicht an die Hygiene im Bad halten konnte duscht er seit ca 1 Jahr in der Waschküche. Ein Schild "besetzt" wie besprochen hängt er nicht auf und wird so immer wieder von anderen Mitbewohnern unter der Dusche oder nackt gesehen - was wir ausdrücklich nicht wollen. Er hat auch einen eigenen Kühlschrank, den er total verkommen und verschimmeln lässt. Nahrungsmittel aus diesem Kühlschrank werden in der Gemeinschaftsküche zubereitet. Die Toilette im EG wird nur von ihm benutzt aber nicht geputzt, aus dem Putzdienst der oberen Toilette hat er sich herausgenommen, er hat ja seine eigene. Auch sonst ist es schwierig mit ihm. Er hat auch schon mal den Elektroherd angelassen und das Haus verlassen - zum Glück kam jemand anderes nach Hause und hat es rechtzeitig bemerkt. Er holt sich Unmengen von Lebensmitteln und wirft dann die Hälfte weg und füllt so unsere Biotonne fast alleine. Bereits vor einem halben Jahr gab es ein Gespräch in dem ich mit ihm darüber einig war, dass sich keiner mehr wohlfühlt und er ausziehen werde. Seither hat sich nichts getan, ausser, dass die Stimmung schlechter wurde und Gespräche nicht mehr geführt werden. Nun soll er gekündigt werden. Schriftliche Abmahnungen hat er bis jetzt noch nicht erhalten. Sonderkündigung wäre denkbar, aber die 6 Monate Kündigungsfrist sind sehr lang. Ich habe gelesen, dass bei sehr engen Wohnverhältnissen (wie hier mit der gemeinsamen Küche) die 3 Monate Verlängerung der Kündigungsfrist nicht unbedingt sein müssen. Stimmt das? Kann ich wegen des nicht Einhaltens der Hygiene in der Küche mit berechtigtem Interesse kündigen mit 3 Monaten Frist, oder sogar fristlos ?? Was wären denn berechtigte Gründe? Handelt es sich eventuell um ein möbliertes Mietverhältnis, er benutzt ja Küche mit Tisch und Stuhl und Waschmaschine mit, in welchem ich ihm mit nur 14 Tagen Kündigungsfrist kündigen kann ?? Wie bekomme ich ihn am schnellsten und am besten ohne Rechtsstreit aus dem Mietverhälnis heraus? Eine schnelle, kurzfristige und günstige Rechtsberatung vom Anwalt erhalten Sie hier: Jetzt kostenloses Angebot per E-Mail von einem Anwalt für Mietrecht oder Erbrecht anfordern! Geändert von sevenof66 (30.12.2014 um 16:54 Uhr) |
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#2
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AW: Untermieter in WG kündigen
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#3
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AW: Untermieter in WG kündigen
Sonderkündigung des Vermieters nach § 573 BGB auch sogenannte Einliegerwohnungsregelung. Dies ermöglicht dem Vermieter den Untermieter ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Dafür verlängert sich die Kündigsfrist um 3 Monate.
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#4
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AW: Untermieter in WG kündigen
Das habe ich vermutet, dass Sie diesem Irrtum unterliegen. Diese Sonderkündigung ist nur möglich in einem Haus mit nur 2 Wohnungen, wenn eine Wohnung vom Vermieter bewohnt wird. Bei Untermietverhältnissen mit mehreren Mietern, z.B. in einer WG, ist die Regelung nicht anwendbar.
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#5
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AW: Untermieter in WG kündigen
Das mit dem Sonderkündigungsrecht nach § 573 BGB scheint mir nicht ganz so eindeutig zu sein, ich habe auch Urteile gefunden, bei denen Vermieter und mehrere Mieter sehr eng (in einer WG) gewohnt haben und das Gericht geurteilt hat, dass ein längeres Zusammenwohnen nicht zumutbar ist. In diesem Fall wurde sogar die Verlängerung der Kündigungsfrist um 3 Monate vom Gericht als nicht zumutbar erachtet.
Ich habe jetzt zunächst einmal ein Abmahnung mit insgesamt 15 Punkten von Pflichverletzungen verfasst und dem Mieter zukommen lassen. Die 15 Punkte sind nicht alle gleich schwer gewichtig und manche hätten sich auch zusammenfassen lassen können - dafür habe ich auch einige Punkte weggelassen. In der Vergangenheit gab es auch viele Gespräche über die Punkte und es hat sich nichts geändert. Die Überlegung war ob es gleich für eine ordentliche Kündigung reicht - nun also erst Abmahnung - dann eventuell Kündigung, bei weiteren schwerwiegenden Vergehen auch fristlos. Und wenn etwas neues schwerwiegendes dazu kommt werde ich gleich abmahnen und nicht mehr lange reden und zu schauen. |
#6
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AW: Untermieter in WG kündigen
Hallo - habe mich noch etwas eingelesen §573 kommt also Ihres Erachtens nach nicht in Frage und ich finde dazu auch keine eindeutigen Aussagen. Ich bin aber auf §549 Abs. 2 BGB aufmerksam geworden, bei dem die Vorschriften des Mieterschutzes u.a. bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht gelten.
Ich finde diese Paragraphen auf die Situation zutreffend aber was heißt es dann genau, dass die Vorschriften für den Kündigugsschutz nicht gelten ? |
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Stichworte |
kündigung, untermieter, wohngemeinschaft |
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