Mieterhöhung Altbau - Denkmalschutz
Hallo
erstmal die vorgeschichte ich wohne im einen ziemlichen altbau das haus ist letztes Jahr unter Denkmalschutz gestellt worden demenstprechend hat unser vermieter auch einige auflagen erledigen müssen aussenfassade erneuern Treppenhaus ,und und und er hat aber was vom staat dazubekommen ich zahle für meine wohnung 398 € warm insklusive wasser wir mussten aber allerdings vieles selber machen in der wohnung leitungen legen und so weiter das einzige wir haben vor 10 jahren neue Fenster bekommen die aber auch undicht sind nun war gestern die Hausverwaltung bei uns gewesen und die wollen unsere Miete um 400 € erhöhen wir haben 10 tage zeit uns es zu überlegen ob wir die behalten wollen oder ausziehen was kann ich machen |
AW: Mieterhöhung Altbau - Denkmalschutz
Kann es sein, dass diese Hausverwaltung von stümperhaften Laien betrieben wird? Mieterhöhungen für Wohnungen unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben, die in Ihrem Fall noch nicht einmal ansatzweise zu erkennen sind.
Lesen Sie bitte in diesem Lexikon unter "M" wie Miete, warum dieses Mieterhöhungsverlangen so nicht durchgezogen werden kann: http://www.mietrechtslexikon.de/a1le...talog_neu2.htm |
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Zitat:
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Die Kündigungsfrist für Ihre Eltern würde 9 Monate von Vermieterseite aus betragen, so lange Sie keine Gründe für eine fristlose Kündigung liefern.
Mietrecht Einfach |
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Ich möchte mich ganz herzlich bedanken für die schnellen antworten das mieterlexion hat mir sehr viel weitergeholfen Danke
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Zitat:
Nein! Für die Kündigung einer Wohnung (nicht der fristlosen) gibt es für den Vermieter nur 3 Möglichkeiten. Die sind aber in disem Fall nicht zu erkennen: Lesen Sie bitte selbst: Kündigungsgründe: Der Vermieter muss ein berechtigtes Interesse an der Kündigung der Wohnung nachweisen können (§ 573 Abs 1 BGB). Ein solches berechtigtes Interesse des Vermieters kann in den folgenden 3 Fällen bestehen. Diese vom Gesetz vorgegebene Liste ist abschließend. Andere Gründe sind gesetzlich nicht vorgesehen. Danach kann der Vermieter kündigen, wenn...... · der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat § 573 Abs II Nr. 1 BGB Einzelheiten dazu siehe >>> Pflichtverletzung · er die Wohnung für sich oder Familienangehörige benötigt - Eigenbedarf - § 573 Abs I Nr. 2 BGB. Einzelheiten dazu siehe >>> Eigenbedarf · er an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert ist § 573 Abs II Nr. 3 BGB. Einzelheiten dazu siehe >>> Verwertungskündigung. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k2_kuend/k_mehrfamhs.htm |
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Ich möchte noch mal was fragen ich habe mich mit meinen Nachbarn geredet wegen der Mieterhöhung er bekommt keine und aus sichere quelle habe ich heute noch erfahren das sich unser Hausverwalter bei der Moderniesirung ziemlich hoch in unkosten gestürzt hat als er sich erhofft hat, aber wenn das wirklich soweit kommen sollte kann er doch nicht mir alleine die Miete erhöhen sondern muss die anderen parteien doch auch mit einbeziehen ich meine in der wohnung ist ja die ganzen jahre nichts gemacht worden wir hatten ja keine vorteile von der Moderniesierung bei keinen weder bei mir noch bei meinen Nachbarn das kann doch nicht alles rechtens sein
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Zitat:
Ich sehe hier keine Möglichkeit die Miete für Sie oder einen anderen Mieter zu erhöhen. Punkt! Sollte doch ein Schreiben ins Haus flattern, dann melden Sie sich wieder. Und, ohne ein schriftliches Mieterhöhungsbegehren ist sowieso alles nur warme Luft. |
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