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marie 31.07.2009 16:34

Bei Mietpreisüberhöhung Rückforderung möglich?
 
Hallo,
ich lebe seit drei Jahren in einer wohnung mit Ofenheizung.
Laut Mietspiegel beträgt die ortsübliche Vergleichsmiete 183,73€.
ich zahle 279,44€ nettokaltmiete ohne kalte Betriebskosten.Mit kalten Betriebsk. zahle ich 363,44€. Ich wohne in Berlin und meine Frage ist ob ich die über dem Mietspiegel liegende Miete zurückverlangen kann?Wenn ich richtig gerechnet habe sind es ja über 50%...
Der Hauseigentümer hat nun schon das zweite mal gewechselt seit dem ich hier wohne.Könnte ich mich auch an die letzten Hauseigentümer noch wenden?
Würde mich sehr freuen wenn mir jemand weiterhelfen könnte und dafür schon mal herzlichen Dank.
Marie

Recht-Einfach 04.08.2009 17:12

AW: Bei Mietpreisüberhöhung Rückforderung möglich?
 
Hallo Marie,

diese Frage ist leider nicht so einfach zu beantworten. Denn es kann auch eine Miete über der ortsüblichen Miete verlangt werden. Und zwar darf die ortsübliche Miete auch überschritten werden, wenn die Wohnung zum Beispiel einen speziellen Komfort oder eine spezielle Ausstattung gegenüber anderen Wohnungen in selber Region und Größe bietet.

Daher würde ich hier empfehlen dich an den Mieterbund Berlin zu wenden oder einen Fachanwalt für Mietrecht, da die Beurteilung des Sachverhalts so doch ziemlich schwierig ist.

Und wie es gar bei bereits entrichteten Mieten aussieht im Bezug auf die Rückforderung ist in diesem Zusammenhang dann auch schwer zu sagen.

Meines Wissens nach gilt:
Mietrückforderung ist möglich, wenn der Mietpreis mehr als 20% über der ortsüblichen
Miete oder den Angaben laut Mietspiegel liegt.
Bei mehr als 50% liegt Mietwucher vor.

Hierbei ist aber auch auf das Mieterverhätnis zu achten - herrscht z.B. Wohnungsknappheit? Dann sind auch durchaus höhere Mieten zu rechtfertigen.

Also ist alles in allem zu sagen, dass mit diesem Sachverhalt ein Fachmann betraut werden sollte, da es ja auch um eine Menge Geld geht.

Ich hoffe ich konnte Euch dennoch ein paar Dinge mit auf den Weg geben, damit Ihr vielleicht die Lage besser einschätzen könnt.


Liebe Grüße,


Mietrecht Einfach

marie 04.08.2009 18:31

AW: Bei Mietpreisüberhöhung Rückforderung möglich?
 
Hallo
vielen Dank für die Antwort.Bei einer Mieterberatung wurde mir empfohlen gegen die überhöte Miete mit einem Anwalt vorzugehen.
Der eigentliche Punkt ist, dass in meinem Haus eine Modernisierung bevorsteht und ich davon ausgehe wenn die jetzige Miete dem Mietspiegel gerecht angepasst wird kann die Modernisierungserhöhung auch nicht so extrem hoch ausfallen wie es bisher geplant ist.
Mir wurde eine Überlegungsfrist für die ausgehandelte Mieterhöhung bis Freitag, den 7.August gesetzt.Da ich bis dahin noch keinen Anwalt meines Vertrauens gesprochen habe,habe ich um Aufschub der Frist gebeten mit dem Hinweis, dass ein starkes Missverhältnis zwischen Nettokaltmiete und Wohnung besteht bzgl. der Ausstattung,Lage und des allgem. Zustand der Wohnung und dass ich mich darüber mit einem Anwalt beraten muss.
Leider hat mein bisheriger Anwalt anscheinend kein Interesse mehr mich zu vertreten.Er empfiehlt mir die Modernisierungsankündigung mit dem Mieterhöhungsverlangen so zu unterschreiben.Ich habe einen Termin mit einem anderen Anwalt verabredet.
Dazu habe ich nun wieder eine Frage:
Kann der Anwalt auf Grund der Vollmacht, die er von mir hat einer Mieterhöhung in meinem Namen ohne meine Einverständnis zustimmen?
ich hoffe doch nicht... aber er ist seit Tagen unerreichbar
liebe Grüße Marie

Recht-Einfach 05.08.2009 14:54

AW: Bei Mietpreisüberhöhung Rückforderung möglich?
 
Hallo Marie,

die Frage bzgl. der Vollmacht kann ich dir leider nicht genau beantworten. Der Grund liegt darin, dass Rechtsanwälte die Vollmacht in gewisser Weise frei gestalten können und somit bleibt zu klären, auf welche Punkte und Sachverhalte sich die Vollmacht erstreckt.

Und die Vollmacht gilt ja sogesehen nur nach außen, denn der Anwalt bleibt ja verpflichtet in deinem Interesse zu handeln.

Somit glaube ich nicht, dass er eine Entscheidung für dich treffen wird, die für dich von Nachteil ist und über die vorab nicht gesprochen wurde. Sonst ist meiner Meinung nach auch der Anwalt belangbar.


Lieben Gruß,


Mietrecht Einfach


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