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Miete und Miethöhe Fragen zum Thema Miete, z.B. Miethöhe, Mieterhöhung, Mietminderung, usw. |
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#1
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Im Mietvertrag für ein WG-Zimmer ist eine pauschale "Warmmiete" (ohne jegliche Ausweisung einer Kaltmiete oder sonstiger Betriebskosten) vereinbart. Nun will der VM bereits nach 6 Monaten diese Warmmiete mit der Begründung einer teuren Heizöllieferung erhöhen.
Die besagte "Warmmiete" beinhaltet pauschal alle Betriebskosten, sowie Heizung und (Warm)wasser/Abwasser. VM steht auf dem Standpunkt, es handelt sich um ein selbstgenutztes Zweifamilienhaus, wobei es im Dachgeschoss noch eine kleine abgeschlossene Wohneinheit (2 Zimmer mit Bad) gibt, die durch die Tochter des VM als Zweitwohnsitz genutzt wird. Gilt hier das Erhöhungsverbot ähnlich wie bei Kaltmieten in den ersten 12 (bzw. 15) Monaten? Eine FC Erhöhung zum Einzugstermin dürfte sowieso ausgeschlossen sein (wird durch VM angedroht). Vielen Dank |
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#2
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Dass die Nettomiete 15 Monate gleich bleiben muss, hat nichts mit einem 2-Familien Haus (was es hier ja gar nicht ist) zu tun. Diese Regel gilt grundsätzlich.
Davon unterscheiden muss man aber die Erhöhung der NK Pauschale. Das ist rechtlich ein anderes Thema. Der Vermieter müsste in seiner Begründung zur Erhöhung also schreiben dass er die Pauchale erhöhen will. Er kann es nicht in einen Topf mit der Warmmiete werfen. Denn die Erhöhung muss entsprechend begründet sein, also dass er die Kosten genauer darlegt. Einfach nur von einer höheren Ölrechnung zu sprechen reicht nicht aus. Und zu guter Letzt muss im Vertrag auch noch eine Öffnungsklausel stehen, so will es das Gesetz. Das bedeutet also eine Vereinbarung, dass der Vermieter die Pauschale erhöhen darf, wenn die Kosten steigen. |
#3
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[Das Problem ist, dass im Mietvertrag ausschliesslich von der Warmmiete die Rede ist. Keine Netto Kaltmiete, keine Pauschale
Hier der entsprechende § aus dem Nietvertrag:: §2 Mietzins und Nebenkosten / Warmmiete Die monatliche Grundmiete beträgt ……-…… EUR Die Kosten der (Tief-)Garage betragen monatlich ……-…… EUR Neben der Miete trägt der Mieter die Betriebskosten i.S.d. Betriebskostenverordnung (Betr.KV) Auf diese Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung von ……-…… EUR zu zahlen. ---------------------- Insgesamt sind vom Mieter zu bezahlen: Warmmiete 340,00 EUR (Stromkosten übernimmt der Mieter) Über die Vorauszahlung für die Betriebskosten ist jährlich einmal durch den Vermieter oder Verwalter abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt unverzüglich, sobald dem Vermieter/ Verwalter die zur Abrechnung notwendigen Unterlagen vorliegen. Erhöhen sich die Betriebskosten, so ist der Vermieter berechtigt, diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umzulegen und eine entsprechende Erhöhung der Vorauszahlungen zu verlangen. |
#4
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Zitat:
Aber die Frage bleibt, ob du auf diese Abrechnung bestehen möchtest. Denn diese könnte unter dem Strich ja auch zu deinen Ungusten ausfallen, falls du dann etwas nachzuzahlen hättest. Das möchtest du für dich vielleicht mal abschätzen, indem du mit anderen Wohnungen vergleichst, wie viel die Nettomiete in deinem Ort sein könnte. |
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