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Miete und Miethöhe Fragen zum Thema Miete, z.B. Miethöhe, Mieterhöhung, Mietminderung, usw. |
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Mieterhöhung aber keine Reparaturen
Hallo,
wir wohnen jetzt 5 Jahre in einer Wohnung Mietvertrag über die 5 Jahre ohne Mieterhöhung, die Wohnung ist nicht gerade auf dem neuesten Stand, das Bad ist bestimmt schon über 20 Jahre alt, Holzfenster, die nicht gerade dicht sind, die Isolierung ist auch nicht gerade die beste (Dachgeschosswohnung), das Badfenster/Dachschrägenfenster ist total alt, nicht richtig dicht und wurde bereits gekittet vom Vermitter vor Einzug weil Wasser zwischen die Scheiben gelaufen ist und hat auch noch so einen komischen "Fransen-BEsen" als Dichtung dran der schon schimmelt auch die Silikonränder schimmeln und sind nicht sauber zu kriegen, der Küchenboden ist vom Vormieter schon ziemlich beschädigt, nun geht es ja um einen Verlängerung des MIetvertrages, als erstes sagte er er will eine Mieterhöhung, das stehe ihm ja auch zu, er verlage eh viel weniger als der Mietspiegel sagt, ich sagte darauf hin, daß wir evtl. ein neues Badfenster brauchen, Boden austauschen, da sagte er mir er wolle da nichts mehr groß invenstieren, hätte ihn eh schon genug gekostet, aber mehr Miete wollen, ist das denn rechtens, zumal man ja hier auch noch sehr veralteten Stand hat, nichts modernisiert, kann man da einfach eine Mieterhöhung verlangen und nichts machen wollen. Ich muß mir doch als MIeter nicht ein neues Badfenster einbauen, oder einen neuen Boden und dies alles selbst zahlen und dann noch eine MIeterhöhung?! Vielen Dank schon mal Gruß Tanja B. |
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#2
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AW: Mieterhöhung aber keine Reparaturen
Mieterhöhungen wie in Ihrem Fall sind grundsätzlich gesetzlich geregelt. Wie das aussieht finden Sie hier: Mietrecht: Mieterhöhungen - Anhebung bis zur Vergleichmiete
Mängel an der Wohnung müssen Sie aber nicht akzeptieren. In diesem Fall müssen Sie den Vermieter beweisbar auf die Mängel hinweisen und die Beseitigung verlangen. Kommt der Vermieter nicht in die Hufe, können Sie die Miete mindern. Das sollten Sie aber nur mithilfe eines Anwalts für Mietrecht machen. Beraten lassen zu dem Thema können Sie sich auch online. Z.B. hier: Mietrecht Rechtsberatung online - Beratung durch Mietrecht Anwalt |
#3
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AW: Mieterhöhung aber keine Reparaturen
Zitat:
Gab es einen Zeitmietvertrag über 5 Jahre oder einen Kündigungsverzicht? |
#4
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AW: Mieterhöhung aber keine Reparaturen
Hallo Sange,
der 1. mietvertrag wurde auf 5 jahre abgeschlossen, und jetzt im märz 2013 sind diese 5 jahre um, und wir brauchen eine verlängerung, der vermieter möchte am liebsten langzeitmieter darum die 5 jahre, er sprach eben dann aber gleich von mieterhöhung, will aber von o. g. reparaturen, etc nichts wissen, deshalb meine obige frage ob er die miete erhöhen darf ohne im gegenzug neue böden ,fensteraustausch bad, zu machen, er sagte mir er wolle in die wohnung nichts mehr reinstecken, aber mehr miete haben und mir mit aktuellem mietspiegel kommen, seit mind 15 jahren küchenboden drin, kein energiepaß, heizkörper teilweise ohne thermostat, etc. |
#5
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AW: Mieterhöhung aber keine Reparaturen
Zitat:
Mietrecht: Zeitmietverträge, mietrechtliche Zulässigkeit Zitat:
Zitat:
Darum noch einmal, lassen Sie sich von einem Anwalt für Mietrecht beraten. Ein Forum darf und kann den Anwalt nicht ersetzen. |
#6
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AW: Mieterhöhung aber keine Reparaturen
Grundsätzlich haben Mieterhöhung und, wie hier geschildert, der schlechte Zustand der Wohnung nichts miteinander zu tun. Diese Probleme regelt der Mieter über "Mietminderungen" nach § 536 BGB.
Ein Mieterhöhungsverlangen hat grundsätzlich nach gesetzlichen Vorgaben abzulaufen. Der Mieter hat ein Widerspruchsrecht. Zu dem befristeten Mietvertrag wurde leider die entscheidende Frage nicht beantwortet. Dann in's Blaue: Beinhaltet der Zeitmietvertrag keine der gesetzlich (§ 575 BGB) vorgeschriebenen Begründungen, dann ist er als unbefristeter Mietvertrag anzusehen. Ein Kündigungsausschluss, eine weitere Möglichkeit einer Befristung, wäre hier nicht möglich gewesen, da die Befristung über 4 Jahre betragen hat. Da also in beiden Annahmen keine rechtlich vorgeschrieben Befristungen erkennbar sind, wäre der Vertrag von Anfang an ein unbefristeter Vertrag gewesen und brauchte daher natürlich auch nicht verlängert zu werden. Er unterläge zudem den Kündigungsschutzvorschriften des BGB. Der Vermieter könnte nur mit einer gesetzlich vorgesehenen Begründung kündigen. Dazu : §§ 573, 573a, 573c, 543 BGB Mietrechtgesetz aus dem BGB: BGB § 535 BGB bis § 580a BGB |
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Stichworte |
kündigungsverzicht, mangel, mieterhöhung, mängel, reparaturen, zeitmietvertrag |
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