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Kenja 23.09.2011 18:42

Gezwungen Auszug wegen drittes Kind möglich?
 
Guten Abend,

Bitte entschuldigen Sie mein Deutsch. Meine Frau, zwei Kinder (2 und 4 Jahre) und ich sind am Anfang dieses Jahres aus den Niederlanden nach Deutschland umgezogen. Meine Frau ist nun schwanger unseres drittes Kindes. Was in den Niederlanden völlig undenkbar ist, wurde mir heute durch Frauenarzt gesagt. Nämlich, in Deutschland kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen wenn ein Wohnung nicht geeignet ist für zum Beispiel Fünf Personen. Die Fläche unserer Wohnung is 70m2. Es gibt zwei große Schlafzimmer, ein Großes Wohnzimmer, Küche und Badezimmer. Ich verstehe das das für fünf erwachsene nicht geeignet ist, aber wir haben auch nicht das Vornehmen für immer hier Wohnen zu bleiben. Wir möchten aber gerne die nächsten zwei, drei Jahre noch hier bleiben. Kann es aber wirklich so sein das unser Hauswart/Wohnverein unseren Mietvertrag einseitig kündigen darf so bald wir unsere drittes Kind bekommen. Ich finde es furchtbar zu denken das ich mit Frau, Baby und zwei Kinder gezwungen werde aus unsere Wohnung zu ziehen und heimatlos werden. :confused:

Weil ich die Gesetze dieses Landes nicht kennen hoffe ich das Sie mir beraten können. Glücklich habe ich ein gutes Rechtsschutzversicherung für wenn es wirklich Schlimm werden soll...

Herzlichem Dank für Ihre Mühe meine Frage zu beantworten.

Regenmacher 27.09.2011 16:10

AW: Gezwungen Auszug wegen drittes Kind möglich?
 
Das wird wohl nicht passieren, Ihre Sorgen sind unbegründet. Wären die Personen alle Erwachsene könnte es zu einer Kündigung kommen. Das habe ich aus dem Mietrechtslexikon kopiert:

Die objektiv vorliegende Überbelegung ist für sich genommen noch kein Kündigungsgrund! Immer müssen die Vermieterinteressen durch die Überbelegung erheblich beeinträchtigt sein ( BVerfG Beschluß vom 18. Oktober 1993, Az: 1 BvR 1335/93). Das ist dann z. B. der Fall, wenn die bauliche Substanz unter der Überbelegung leidet. Im Fall des BVerfG ging es um eine etwa 70 qm große 4-Zi- Wohnung, + Küche, Bad, WC. Hier hatten zeitweise vier erwachsene Personen und drei Kinder die Wohnung belegt. Objektiv decke sich die Anzahl der verfügbaren Räume nicht mit der Anzahl der Bewohner meinte das Gericht. Dennoch wurde keine Beeinträchtigung der Vermieterinteressen angenommen, da sich die Personen nur zeitweise dort aufhielten und auch zulässigerweise. Die Rechtsprechung schwankt stark. Anhaltspunkt kann die in Verordnungen häufig geforderte Mindesgrösse von Wohnraum sein: 6 m² für Kinder , 10 m² für Erwachsene, in manchen Bundesländern auch 12 m².


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