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ktpp 24.09.2012 17:49

Zweitwohnsitz - gibt es Bedingungen?
 
Hallo, habe eine dringende Frage, die mir noch niemand beantworten konnten. Ich arbeite freiberuflich als Tagesmutter und bekomme brutto 1,40 Euro je Std. und Kind. Zusätzlich mache ich eine Fortbildung und darf dann Babykurse geben. Nun möchte ich mir eine EG-Wohnung für die Betreuung und Kurse anmieten Habe gehört, dass ich keine Auflagen habe, wenn ich dort wohnen würde.
Wenn ich da nur arbeite, müsste die Terrassentür nach außen aufgehen als Fluchtweg. Der Unterscheid liegt also nur in der Anmeldung der Tätigkeit. (Kann kein Gewerbe anmelden).
Wann muss man eine Nutzugsänderung anzeigen? Kindertagespflege soll familiennah sein, im Haushalt der Tagesmutter.

Frage:
Gibt es irgendwelche Vorschriften, was ich zu tun habe, oder wie lange ich mich "privat" in der Wohnung aufhalten muss, wenn ich dort meinen Zweitwohnsitz anmelde???

PS:
Einen Einbau/Umbau der Terrassentür kann ich mir nicht leisten

Regenmacher 24.09.2012 19:24

AW: Zweitwohnsitz - gibt es Bedingungen?
 
Da dies mit Mietrecht nichts zu tun hat, sollten Sie sich an anderer Stelle Informieren. Z.B. bei anderen Tagesmüttern oder über eine Suchmaschine.

ktpp 24.09.2012 23:12

AW: Zweitwohnsitz - gibt es Bedingungen?
 
oh, ich dachte eine Frage zum Zweitwohnsitz würde unter Mietrecht fallen. Eine Facebook-Gruppe hat mich nämlich hierher verwiesen:confused:
Andere Tagesmütter oder Organisationen konnten mir nicht helfen und verwiesen auf das Mietrecht, ebenso unsere Gemeinde.:(

Recht-Einfach 26.09.2012 19:01

AW: Zweitwohnsitz - gibt es Bedingungen?
 
Hallo,

zum Zweitwohnsitz gibt es meiner Ansicht nach keine Vorschriften, solange Ihr Erstwohnsitz den gewöhnlichen Aufenthalt für Sie darstellt, den Sie mindestens mit 180 Tagen bewohnen.

Das Problem sehe ich eher darin, dass Sie die Tätigkeit nicht anmelden. Denn dann ist dies schlichtweg Schwarzarbeit. Und da Leute, für die Sie auf die Kinder aufpassen Kinderbetreuungskosten einkommensteuerlich absetzen können, werden diese sicher auch eine Quittung fordern und spätestens beim Einreichen dieser wird das Finanzamt auf Sie aufmerksam!

Somit sollten Sie sich das noch einmal überlegen oder versuchen einen anderen Weg zu finden!


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