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Lanabanana 02.01.2013 14:05

Mängel nach Übergabe festgestellt
 
Es ist folgendes ich bin am 31.12.12 aus meiner Mietswohnung ausgezogen Übergabe fandet statt und es waren keine Mängel vorhanden das schreibte der Vermieter auch auf das Prodokoll (das ich nicht bekommen habe)
Nun sind Mängel festgestellt worden und zwar das dass Klo verstopft war Sie mussten am 31.12. noch die Kloreinigung her holen und nun verlangt der Vermieter das ich die Kosten für die Reinigung übernehme!!! Eher bekomm ich auch nicht meine Kaution wollte heute mein Konto auflösen nun sagte mein Vermieter der natürlich bei der Bank arbeitet erst wenn die Rechnung da ist und ich sie bezahlt habe bekomm ich das Geld für die Kaution.

Muss ich das wirklich bezahlen? was kann ich oder muss ich jetzt tun???

Regenmacher 02.01.2013 15:06

AW: Mängel nach übergabe festgestellt
 
Wenn die Rohrverstopfung im Bereich Ihrer Wohnung liegt, es also so vom Rohrreinigungsdienst festgestellt wurde, dann müssen Sie auch die Rechnung bezahlen.

Ein verstopftes Rohr gehört ja auch zu den verdeckten Mängeln und von daher wären Sie auch grundsätzlich dafür verantwortlich.

Sange 04.01.2013 04:32

AW: Mängel nach Übergabe festgestellt
 
Es ist schon ein Kreuz mit den Rohrverstopfungen. Es gibt Hinweise die sagen, dass der 1.Meter des Abflussrohres dem Mieter gehört oder so ähnlich.
Richtig ist dies m.E. nicht, denn grundsätzlich hat der Vermieter zu beweisen, dass die Verstopfung von einem ganz bestimmten Mieter verursacht wurde.

In diesem Fall würde ich es nicht als verdeckten Mangel ansehen, denn bei der Wohnungsübernahme hätte der Vermieter die Klospühlung betätigen sollen/können/müssen.
Im schlimmsten Fall aber tritt hier eine Privathaftpflichtversicherung des Mieters ein.

Eine von beiden Parteien unterschriebene Durchschrift eines Protokolls gehört grundsätzlich auch in die Hand des Mieters und zwar direkt mit Abschluss der Übergabe. Es ist schließlich eine u.U. sehr wichtige Urkunde.

Eine Kautionsauszahlung kann nicht direkt mit Ende des Mietverhältnisses durch den Mieter gefordert werden. Es gibt rechtlich eine "Überlegungsfrist" des Vermieters. Und natürlich auch das Zurückbehaltungsrecht, solange noch irgendwelche Forderungen aus dem Mietverhältnis anfallen. Allgemein kann man sich als Mieter auf eine Wartezeit von 3 bis 6 Monate einstellen.


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