Wohnungsaufmaß für Betriebskosten Abrechnung
mein vermieter (privatvermiete aus köln) hat ein architekltenbüro beauftragt ein exaktes aufmaß aller räume in unserem haus (Berlin) zu erstellen um eine einheitliche und korrekte datengrundlage für die betriebskosten abrechnung zu erhalten.
ich wohne seit Mitte 1998 in einer dachgeschoßwohnung die nach meinen berechnungen 50qm grundfläche und ca. 37,5qm wohnflächen hat. Nach einreichung einer Klage im jahr 2001 wurde die Größe der Wohnung per gerichtsbeschluß im jahr 2002, nach einem vergleich, auf 45qm wohnfläche festgelegt. wie soll ich mich verhalten und was für rechtliche konsequenzen könnten sich daraus ergeben, wenn meine berechnung mit der wohnfläche von 37,5qm stimmt? kann ich einen nachweis über das ergebnis der vermessung verlanngen? bin für alle hilfreichen hinweise dankbar |
AW: Wohnungsaufmaß für Betriebskosten Abrechnung
Zitat:
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AW: Wohnungsaufmaß für Betriebskosten Abrechnung
ich hatte damals den vermieter verklagt, weil ich festgestellt habe, das die 50qm wohnfläche wie im mietvertrag angegeben nicht stimmen konnten.
Der Gutachter hat die Wohnung nicht vermessen können, weil sich kurz vorher geeinigt wurde. die größe wurde vom vermieter mehr oder weniger festgelegt, da er bei den außergerichtichtlichen verhandlungen nicht davon abwich.... darf ich nach dem 2. zitat davon ausgehen, das ich über das ergebnis der messung informiert werde, bzw irgendwas ind die hand bekomme oder wie auch immer??? |
AW: Wohnungsaufmaß für Betriebskosten Abrechnung
Warum wollen Sie denn informiert werden? Wenn Ihre Wohnung in einem Vergleich auf 45 m² festgelegt wurde, dann ist dieser Vergleich bindend. Alles was Sie jetzt anführen, hätten Sie vor Jahren machen müssen.
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