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Anni 10.08.2010 12:47

Telekomhauptverteilerdose aller Mieter in meiner Wohnung! Zugriffsrecht?
 
Hallo,

bin vor drei Monaten in eine Gemeindewohnung gezogen. Habe 4 Nachbarn. Bei einer Nachbarin funktionierte das Telefon nicht und ein Telekommechaniker stellte fest, dass die Hauptdose, wo alle Mieter angeklemmt sind in meiner Wohnung endet.
Zum Glück war ich wg. Urlaub zu Hause und konnte ihn an die Doese lassen.
Mit Bürgermeister wurde daraufhin vereinbart (mündlich), dass Dose in Hausflur kommt, damit Telekom freien Zugriff hat.
2 Monate nix passiert, nun funktioniert Telefon der Nachbarin wieder nicht und es wollte wieder ein Techniker bei mir rein. Einen Tag vorher vom Bürgermeister per Telefon Bescheid bekommen, dass Techniker am Folgetag zw. 6:00 und 20:00 kommen will - wg. Telefon der Nachbarin, nicht meiner!!
Techniker kam nicht, ich hatte extra alles vereinbart, damit während meiner Arbeitszeit jemand 'nen Schlüssel zu meiner Wohnung hat.
Dose ist also immer noch bei mir drin und Telefonanschluss der Nachbarin weiter kaputt. Gestern rief sie an, wann ich zu Hause wäre, es wäre grad mal wieder ein Techniker vor Ort.

Habe langsam genug davon, jedes Mal wildfremde Menschen in meine Wohnung zu lassen, wg. Dingen die mich nichts angehen - hat ja auch was mit Privatsphäre zu tun und Hauptdose gehört meiner Meinung nach in Flur und nicht in meine Wohnung. Kommt wohl ursprünglich davon, dass meine Wohnung früher Gemeindebüro war.
Habe jetzt einen Brief per Einschreiben an Bürgermeister und Amt geschickt, indem ich dargelegt habe, dass ich nur noch einmal für einen Mechaniker zur Verfügung stehe und das ist, wenn die Dose rausgelegt wird.
Oder muss ich jetzt jedes Mal, wenn ein Nachbar was mit seinem Telefon hat, bzw. den Anbieter wechselt, ISDN, DSL etc. beantragt jemanden in meine Wohnung lassen? Hab ich das Recht, ihn nicht herein zu lassen?

Bitte helfen Sie mir, es macht mich wahnsinnig!

MFG
Anni

Orion 11.08.2010 12:07

AW: Telekomhauptverteilerdose aller Mieter in meiner Wohnung! Zugriffsrecht?
 
Zitat:

Zitat von Orion (Beitrag 2009)
Artikel 13 Grundgesetz schützt die unverletzlichkeit der wohnung.

die wohnung darf außer zur abwehr von gefahren oder straftaten (nach richterlicher anordnung oder bei gefahr im verzuge) von niemandem gegen den willen des wohnungsinhabers betreten werden.

dagegen hat der vermieter keine rechtliche handhabe.


aber:
der vermieter hat das recht, nach angemessener vorankündigung (2 wochen) zugang zur wohnung zu erlangen, z.b. um reparaturen durchzuführen, wohnungsbesichtigung mit nachmietern, wenn gekündigt wurde.
häufigere termine "um einfach nur mal zu gucken" müssen nicht toleriert werden.
es muss ein angemessener grund vorliegen.

bei gefahr im verzuge (z.b. rohrbruch, feuer o.ä.) kann die wohnung unmittelbar, ohne ankündigung und ohne einholung einer zustimmung geöffnet werden.

eine verlegung der dose aus ihren räumlichkeiten heraus können sie letztendlich nicht verlangen (für die lage der dose könnten ja bestimmte unabänderliche bauliche gründe vorliegen), sowie den zutritt generell verweigern (siehe oben), aber es ist sicher im sinne des vermieters, die dose rauszulegen, damit er nicht bei jedem zugriff auf die dose sich langwierig mit ihnen in termindiskussionen verstricken muss.


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