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OpaLangbein 16.09.2010 12:25

Neu eingebaute Therme ist Uraltmodell und Energiefresser
 
So, nachdem ich wochenlang weder warmes Wasser noch Heizung hatte, musste ich meiner Vermieterin per Einschreiben mit Rechtsmitteln drohen.

Nun, nach Ewigkeiten erhielt ich einen Anruf von ihrem Haus- und Hof-Installateur. Ich sollte gestern vormittag eine neue Therme bekommen.

Das Ding wurde eingebaut. Dabei stellte sich raus, dass es eine uralte Junkers-Therme ist, die 1990 zum letzten Mal vom Schornsteinfeger abgenommen wurde.

Der Gasverbrauch ist auf jeden Fall höher als beim vorherigen Modell (welches ebenfalls alt, aber deutlich neuer war). Auch der Stromverbrauch ist unfassbar.
Das ganze Gehäuse vibriert auf so eine "elektrische Art".

Ich habe gestern mal alle Geräte und Leuchten in meiner Wohnung abgeschaltet (auch den Kühlschrank) und bin mal zum Sicherungskasten gegangen. Das Rad dreht sich so schnell, als hätte ich zwei PCs eingeschaltet.

Darf die Vermieterin mir einfach so ein Uraltgerät einbauen, mit welchem ich bei gleicher Heizleistung viel mehr Energie verbrauche?

Es stand vorher schon im Raum, dass meine alte Therme ein Energieverschwender war. Jetzt habe ich einfach irgendein Schrottgerät bekommen, welches dieser Installateur wohl mal in irgendeinem Haus ausgebaut hat.
Nun habe ich erstmal den Schornsteinfeger angerufen. Vielleicht erfüllt das Ding ja zumindest die Abgaswerte nicht - was ich hoffe.


Über jeden Hinweis bin ich sehr dankbar.

Viele Grüße

OpaLangbein

Orion 21.09.2010 14:10

AW: Neu eingebaute Therme ist Uraltmodell und Energiefresser
 
Zitat:

§ 535 BGB
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
eine verschlechterung der mietsache müssen sie nicht hinnehmen.

sie haben anspruch auf mindestens gleichwertigen ersatz.

die idee mit dem schornsteinfeger ist gut. er wird sie auch fachlich beraten können.


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