Einbehalt der Kaution bei Auszug
Hallo Zusammen,
ich hoffe mir kann hier jemand weiterhelfen. Habe im Internet schon einiges gelesen und auch gefunden, dass man selbst durch einen Vertrag bzw. eine Vereinbarung keine Vertragsstrafe bei Auszug vor vereinbarter Mietzeit verhängen kann. Folgende Situation: Beim Einzug wurde unsere Mietwohnung renoviert. Unserem Vermieter waren die Ausgaben wohl zu hoch und er wollte es auf uns abwälzen... Im Klartext wollte er das wir die Fliesen bezahlen und das Geld dann nach 2 Jahren zurück bekommen würden. Aus gutem Willen heraus und um Problemen aus dem Weg zu gehen, habe ich vorgeschlagen, dass er die Kaution als Sicherheit verwenden könnte. Fragt mich nicht wieso, da der Mietvertrag auch schon unterschrieben war, aber ich wollte einfach nur in Ruhe einziehen. Zudem wurde die Kaution auch von meiner Freundin bezahlt und Sie wußte nichts von dieser Vereinbarung... Ist die Vereinbarung somit haltbar? Hoffe auf baldige Antworten! Gruß |
AW: Einbehalt der Kaution bei Auszug
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AW: Einbehalt der Kaution bei Auszug
Hallo Regenmacher,
es sieht folgendermaßen aus: Der Mietvertrag hat eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ohne zeitliche Mindestmietdauer oder einem Kündigungsverzicht. Die getroffene Vereinbarung wurde als E-Mail verfasst. Meine Freundin ist auch als Mieterin im Mietvertrag genannt. Wie schon gesagt, bin ich per E-Mail auf die Forderung des Vermieters eingegangen. Hoffe hiermit sind alle Klarheiten beseitigt :-) Viele Grüße |
AW: Einbehalt der Kaution bei Auszug
Kündigen Sie fristgerecht mit der gesetzlichen Frist von 3 Monaten. In diesem Schreiben sollten Sie auch schon die Rückzahlung Ihrer Kaution (incl. Zinsen) anmelden.
Wenn Ihr Vermieter informiert ist, dann kann er sich mit der Rückzahlung bis zu 6 Monate Zeit lassen. Informieren Sie sich bitte hier: Rückzahlung Mietkaution über die Modalitäten. Sollte Ihr VM anderer Meinung sein, bleibt Ihnen nur der Weg über einen Mahnbescheid/Klage an Ihr Geld zu kommen. Oder aber Sie beauftragen einen Anwalt für Mietrecht. |
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