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Alter Keller nicht abschließbar, neuer Kellerraum feucht

Mietrecht allgemein - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

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  #1  
Alt 23.08.2014, 22:50
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 23.08.2014
Beiträge: 1
Frage Alter Keller nicht abschließbar, neuer Kellerraum feucht

Hallo Forum,

wir sind Anfang des vorigen Monats umgezogen.
Laut Mietvertrag gehört ein Kellerraum zu unserer Wohnung (Baujahr des Hauses noch vor 1930). Bei der Besichtigung wurde der zur Wohnung gehörende Kellerraum besichtigt (groß und trocken), es wurden keine weiteren Angaben zum Kellerraum von Seiten des Vermieters gemacht.
Bei Wohnungübergabe erklärte der Vermieter, dass der Keller nicht abgeschlossen werden dürfe, da der Wasserabsperrhahn durch diesen Keller zu erreichen sei. Darauf hin haben wir gesagt, dass uns das nicht recht ist (Werkzeuge und dergleichen wollen wir nicht für jeden zugänglich lagern). Der Vermieter hat uns darauf hin einen anderen Kellerraum zugewiesen (halb so groß). Die einzige Anmerkung zu diesem Raum war, dass das Straßenseitige Fenster repariert werden müsse, da man es von außen öffnen könne.

Wir haben nach gerade einmal 8 Wochen festgestellt, das sämmtliche Sachen im Keller feucht sind und der Putz von der Wand bröckelt.

Auf die Feuchtigkeit angesprochenw ar die bisherige Reaktion des Vermieters "Sie hätten ja den anderen Keller haben können".

Wie sieht das aus? Habe ich ein Recht darauf, meinen Keller abschließen zu können? Muss der Absperrhahn jederzeit zugänglich sein (für alle Mieter)?

Über Antworten freue ich mich.

Danke



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  #2  
Alt 26.08.2014, 09:12
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Alter Keller nicht abschließbar, neuer Kellerraum feucht

Hallo,

wenn der Keller Bestandteil des Mietvertrags ist, dann hat der Vermieter auch für die ordnungsgemäße Nutzbarkeit der Räumlichkeiten zu sorgen.

Abschließen des Kellerraums:
Der Mieter hat grundsätzlich das Recht seinen Kellerraum abschließen zu können. Allein schon aus dem Grunde, dass dies von Versicherungen gefordert ist, sollte es zu einem Schaden, Diebstahl oder ähnlichem kommen. Der Vermieter hat kein Anrecht auf einen Zweitschlüssel. Dies gilt auch, sollte sich dort ein Haupthahn für Gas oder Wasser befinden. Im Notfall wird die Tür aufgebrochen und der Schaden geht dann zu Lasten des Mieters.

Lösung: Deponieren Sie einen Zweitschlüssel bei einem vertrauenswürdigen Mitmieter im Haus und setzen Sie den Vermieter darüber in Kenntnis.

Feuchter Keller: Wie bereits im Eingangssatz angesprochen ist der Vermieter für die Nutzbarkeit des Kellers verantwortlich, sollte dieser Bestandteil des Mietvertrags sein. Dies bedeutet im Folgeschluss, dass der Keller trocken zu sein hat, sodass dort Dinge und Habseeligkeiten ordnungsgemäß gelagert werden können. Andernfalls ist sogar eine Mietminderung möglich, lesen Sie dazu bitte hier: Mietminderung: Keller feucht oder nass (Feuchtigkeit im Keller)


Ich hoffe die Auskünfte waren hilfreich, Mietrecht Einfach
__________________

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Stichworte
besichtigung, feuchtigkeit, keller, mietminderung, schaden, umzug

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