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Mietrecht allgemein Fragen zum Thema Mietrecht, die in keine passende Kategorie passen |
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#1
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Angabe der voraussichtlichen Mietdauer in der Selbstauskunft
Hallo,
Ich suche dringend eine Wohnung für ca. 1 Jahr. Wenn ich das jedoch in der Selbstauskunft ehrlich angebe, will niemand mir eine Wohnung vermieten. Jetzt frage ich, ob dies eine Frage ist, bei der man auch lügen darf, ohne dass dies zu einer fristlosen Kündigung führt. Weiß da jemand Rat? Vielen Dank vorab. |
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#2
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AW: Angabe der voraussichtlichen Mitdauer in der Selbstauskunft
Wenn man nicht exakt die mögliche Wohndauer bei der Bewerbung angibt, ist das doch keine Lüge. Man sollte sich aber davor hüten einen Vertrag mit Kündigungsverzicht abzuschließen, sondern nur einen unbefristeten. Diesen kann man dann mit 3monatiger Frist kündigen, so wie man es benötigt.
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#3
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AW: Angabe der voraussichtlichen Mitdauer in der Selbstauskunft
In der Selbstauskunft steht die frage der voraussichtlichen mietdauer mit vorgegeben antworten zum ankreuzen. Auswahl ist: 1 jahr , 1-2 Jahre, 3 Jahre, 5 Jahre und längerfristig.
Was also ankreuzen? Wenn ich nur 1 jahr ankreuze, bin ich gleich raus. |
#4
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AW: Angabe der voraussichtlichen Mitdauer in der Selbstauskunft
Dann würde ich längerfristig ankreuzen. Wenn ich dann nach einem Jahr kündige, haben sich eben Dinge ergeben, die ich nicht ahnen konnte. Der Vermieter jedenfalls hat keine Möglichkeit, die Kündigung zu verhindern.
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#5
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AW: Angabe der voraussichtlichen Mietdauer in der Selbstauskunft
Das ist nur eine AUskunft, die zum "jetzigen" Zeitpunkt gilt und keine Kündigungsfristen verändert. Wenn sich die Umstände verändern, dann ist das eben so ;-)
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Stichworte |
fristlose kündigung, kündigungsverzicht, mietdauer, selbstauskunft |
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