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Kautionsrückzahlung erfolgt nicht trotz Übergabeprotokoll

Mietrecht allgemein - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

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  #1  
Alt 31.05.2012, 00:20
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 31.05.2012
Beiträge: 1
Standard Kautionsrückzahlung erfolgt nicht trotz Übergabeprotokoll

Am 30. April 2012 fand die Übergabe meiner bisherigen Wohnung an die Nachmieter nebst dem Makler als Vertretung für den Vermieter statt, in welcher ein ausführliches Protokoll angefertigt wurde. Darin wurden einige Mängel festgehalten, die allerdings entweder zur normalen Abnutzung zählen bzw. bei Einzug auch schon bestanden.

Kleiner Einschub: Leider gab es bei meinem Einzug in die Wohnung kein Protokoll über bereits bestehende Mängel, allerdings fertigte ich ein ausführliches meinerseits an und schickte es dem Vermieter per Post nebst Fotos als Beweis. Dieser reagierte damals auch darauf (mit einigen Hinweisen bzw. Weiterleitung der Bemängelungen an meine Vormieter), was doch quasi ein Beweis ist, dass er dies also erhalten und zur Kenntnis bzw. somit als mein Übergabeprotokoll bei Einzug angenommen hat. Die Mängel wurden zwar nie beseitigt, aber dies war auch nicht weiter schlimm, da diese mich nicht so sehr störten.

Wie dem auch sei, dieses Protokoll bei meinem nun erfolgen Auszug enthält einige Mängel mit dem Hinweis "allgemeine Abnutzung" und andere Hinweise auf stark abgenutzte Gegenstände (welches allerdings am Alter selbiger liegt, da der Vermieter jeden Cent spart und nichts in jegliche Renovierungsarbeiten oder fachmännische Reparaturen steckt), allerdings keine Absprache auf fällige Reparaturmaßnahmen meinerseits oder ähnliches.
Das Protokoll wurde von allen Seiten unterzeichnet, die Nachmieter erklärten ihr Einverständnis mit dem Zustand der Wohnung sowie auch der Makler bestätigte, dass alles in normal gebrauchtem Zustand ist und ich somit keine Pflicht habe, hier großartige Reparaturen durchzuführen. Dafür habe ich auch Zeugen. Den Nachmietern bot ich zudem an, mich jederzeit telefonisch zu kontaktieren, sollten sie noch Kleinigkeiten entdecken, die ich in Ordnung bringen sollte, was sie aber bisher nicht taten.

Nun zahlt mir der Vermieter die Kaution trotzdem nicht zurück und denkt sich fast täglich neue Gründe aus, was ich noch zu tun und zu richten habe und warum er die Kaution einbehalten darf. Zudem bat ich ihn während der über dreijährigen Mietzeit mehrmals um einen Auszug meiner angelegten Kaution (hatte ich ihm damals überwiesen) nebst Zinsentwicklung, die mir meines Wissens laut Gesetz zusteht. Darauf reagierte er bis heute schlichtweg nicht, als hätte er es nie gehört oder in einem meiner zahlreichen Briefe an ihn überlesen (er ist leider weder telefonisch noch per E-Mail zu erreichen).

Was kann ich nun tun, um den Fall zu beschleunigen? Ich weiß, dass es innerhalb der ehemaligen Mieterschaft mit diesem Vermieter sehr oft Probleme gab und er in jedem mir bekannten Fall die Kaution so lange zurückhielt, bis das ganze wahlweise vor dem Gericht landete (wo die ehemaligen Mieter dann ihr Recht auf ihre Kaution erhielten) oder die ehemaligen Mieter klein beigaben, weil sie keine "Lust" mehr auf weiteren Stress nach Auszug hatten. Der Vermieter kann sehr guten Psychoterror betreiben, weiß ich aus eigener Erfahrung zu berichten.

Wie ist die Gesetzesgrundlage? Kann ich nun die Kaution zurückverlangen, da niemand bei Übergabe etwas auszusetzen und auch die Nachmieter völlig zurfrieden mit dem Zustand der Wohnung waren? Oder muss ich hier auch mit dieser 6monatigen Frist rechnen, die laut Mieterschutzbund die meisten Gerichte auch in diesem Fall dem Vermieter zusprechen, um nachträglich ggf. doch noch Mängel zu entdecken?

Danke für einen Hinweis.



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  #2  
Alt 31.05.2012, 08:37
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 01.01.2012
Beiträge: 189
Standard AW: Kautionsrückzahlung erfolgt nicht trotz Übergabeprotokoll

Zitat:
Wie ist die Gesetzesgrundlage?
Wenn es keine Mängel bei Übergabe der Wohnung gab bzw. diese behoben wurden und keine NK-Abrechnungen bei denen Nachzahlungen zu erwarten sind zu erstellen sind, muß der Vermieter die Kaution unverzüglich auszahlen.

Entgegen der weit verbreiteten Meinung das die Kaution ausschließlich für Schäden an der Mietsache da ist, darf die Kaution auch für finanzielle Forderungen, z. B. Nebenkosten, verwendet werden.

Mehr Infos zum Thema: Rückzahlung der Kaution
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Stichworte
kaution, mieterschutz, mietrecht, schönheitsreparaturen, übergabeprotokoll


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