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Mietrecht allgemein Fragen zum Thema Mietrecht, die in keine passende Kategorie passen |
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#1
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Neuer Vermieter durch Hausverkauf
Hallo,
"mein" Haus ist verkauft! Ich wohne seit 7 Jahren in meiner Wohnung, zahle 460€ Miete, plauschal (incl. aller Nebenkosten, auch Strom), was für mich und meinem Vor-Vermieter OK war! - Der Neue Vermieter will den Strom sperren, sodass ich selber anmelden und natürlich auch zahlen muss. So würde sich meine Pauschal-Miete auf ca. 500-510€ erhöhen. (Ich gehe recht sparsam mit Strom um) Ich kenne: "Kauf bricht Miete nicht." Aber trifft DAS im diesem speziellem Fall auch zu??? Für Antworten wäre ich dankbar!!! Gruss Alegria |
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#2
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AW: Neuer Vermieter durch Hausverkauf
Zitat:
Der § 566 BGB Abs.1 sagt: (1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Ich sehe daher für den neuen Eigentümer keine Möglichkeit diese vertragliche Vereinbarung, selbst wenn sie mündlich wäre, zu ändern. |
#3
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AW: Neuer Vermieter durch Hausverkauf
Zitat:
Da ändert sich auch nichts daran, dass Ihr Mietvertrag anders lautet. energieverbraucher.de | BGH-Urteile zu Betriebs- und Heizkostenabrechnung |
#4
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AW: Neuer Vermieter durch Hausverkauf
Diese angesprochene Regelung in der neuen Heizkostenverordnung läßt Ausnahmen zu.
Aber insgesamt hätte dies nichts mit der Einbeziehung der Stromklosten in die Mietkosten zu tun. Dieser Punkt würde nicht geändert werden können. |
#5
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AW: Neuer Vermieter durch Hausverkauf
Zitat:
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#6
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AW: Neuer Vermieter durch Hausverkauf
Danke Euch für Eure Antworten. So sehe ich das auch!
ABER: Wieso MÜSSEN die Heizkosten abgerechnet werden, wenn wir Mieter = 3 Wohnungen mit der Pauschale einverstanden und zufrieden sind??? Uns ist es SO recht (keine Nachzahlung) und der Vermieter hat scheinbar auch keine Nachteile. |
#7
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AW: Neuer Vermieter durch Hausverkauf
Zitat:
- § 11 der HeizkostenV gibt darüber Auskunft - wenn eine verbrauchsabhängige Messung des Heizungsverbrauchs nicht möglich ist - soetwas gibt es immer noch sehr häufig - dann kann auch eine "Warmmiete" vereinbart werden Wie schon gesagt, hat dies aber mit den vereinbarten Stromkosten in der "Pauschalmiete" nichts zu tun. Diese Vereinbarung gilt auch für den Erwerber im Rahmen des § 566 BGB. Zitat:
Geändert von Sange (28.09.2012 um 05:25 Uhr) |
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Stichworte |
betriebskosten, nebenkosten, pauschalmiete, strom |
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