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Untervermietung der gesamten Wohnung

Mietrecht allgemein - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

Antwort
 
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  #1  
Alt 18.06.2013, 10:41
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 18.06.2013
Beiträge: 2
Standard Untervermietung der gesamten Wohnung

Hallo Zusammen,

meine Freundin und ich möchten im kommenden Jahr eine kleine Reise (ca. 1 Jahr) unternehmen. Da wir aber unsere Heimatstadt nicht verlassen möchten (und eine Wohnungssuche aufgrund der derzeitigen Situation eher aussichtslos ist) werden wir versuchen, unsere Wohnung für den Zeitraum unterzuvermieten.

Sind gerade dabei das Anschreiben an den Vermieter / an die Hausverwaltung zu formulieren. Wir wissen, dass dieser ohne Nennung von Gründen die Untervermietung ablehnen darf.
Wir möchten deshalb die Gründe für den Auszug nicht in allen Details angeben, sondern lediglich auf einen Auflandsaufenthalt bzw. eine Fortbildung o.ä. hinweisen. Nun stellt sich uns folgende Frage: inwieweit darf sich der Vermieter über den genauen Grund eines Auslandsaufenthalts informieren? Darf er z.B. Bestätigungen vom Arbeitgeber (neuer Job o.ä.) einfordern?

Vielen Dank für eure Hilfe.



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  #2  
Alt 18.06.2013, 17:06
Sange
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard AW: Untervermietung der gesamten Wohnung

Ich sehe das so, dass der Vermieter überhaupt keine spezielle Begründung verlangen kann.

Vielmehr muss er mit Ihrem Vorhaben einverstanden sein und einer Untervermietung zustimmen.
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  #3  
Alt 19.06.2013, 14:18
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 18.06.2013
Beiträge: 2
Standard AW: Untervermietung der gesamten Wohnung

Das heisst, der Vermieter kann ganz generell der Anfrage zustimmen oder ablehnen. Aber dies nicht an den Gründen der Abwesenheit festmachen?
Dann hoffen wir das Beste. Vielen Dank.
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 19.06.2013, 18:33
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Untervermietung der gesamten Wohnung

Zitat:
unsere Wohnung für den Zeitraum unterzuvermieten.
Das sollten Sie bitte ganz realistisch sehen, denn der Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung an Dritte muss der Vermieter nicht zustimmen.

Bitte lesen Sie: § 540 BGB - Gebrauchsüberlassung an Dritte - § 540 BGB - Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
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Stichworte
auszug, untervermietung


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