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S.Heller 15.11.2011 13:31

Mietnachforderung wegen fehlerhafter Abbuchungen
 
Hallo,

wir haben eine Wohnung bei einer Genossenschaft angemietet, nach einiger Zeit konnten wir uns noch eine Garage dazu mieten. Diese wurde mit der ursprünglichen Miete gemeinsam eingezogen.

Nun wollen wir aus der Wohnung ausziehen und haben alles gekündigt, nun wurde festgestellt das wir für die Garage nur 10,- € bezahlt haben anstatt 36,-€.
Die Genossenschaft behauptet das Sie rund 4 Jahre nachforden kann, also 4*12*26,-€=1248,-€:eek:

Die erste Abbuchung wurde nachträglich durchgeführt, also ein höherer Betrag wurde abgebucht, dann nur der Summen Betrag aus Miete Wohnung + Miete Garage! Uns ist nicht aufgefallen das hier zu wenig abggebucht wurde!

Ist die Nachforderung rechtens? Die Genossenschaft hatte eine Abbuchungserlaubnis!:confused:

Vielen Dank für jede Antwort.

Regenmacher 17.11.2011 11:59

AW: Mietnachforderung wegen fehlerhafter Abbuchungen
 
Ich befürchte, dass Sie hier den Kürzeren ziehen werden. Da die Miete eine Bringeschuld ist, sind Sie als Schuldner verpflichtet zu prüfen, ob die Miete korrekt überwiesen/abgebucht wird.

Ab wann eine mögliche Verjährung eingetreten ist, lässt sich anhand dieser wenigen Daten nicht bestimmen.

Sie sollten aber auf jeden Fall die Hilfe eines Anwaltes in Anschruch nehmen. Das geht professionell und schnell auch online:

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S.Heller 17.11.2011 17:29

AW: Mietnachforderung wegen fehlerhafter Abbuchungen
 
Hallo Regenmacher,

ich habe nach langem Suchen im Internet folgende Urteile dazu gefunden::rolleyes::

411 C 8539/01; 14 S 17240/01: Zu wenig abgebuchte Miete muss nicht nachgezahlt werden | RP ONLINE

Zu wenig abgebuchte Miete muss nicht nachgezahlt werden
zuletzt aktualisiert: 07.07.2006 - 08:02

Wenn Mietern im Kontoeinzugsverfahren vom Vermieter aus Versehen regelmäßig eine geringere Miete als vereinbart abgebucht wird, müssen sie die Differenz laut einem Urteil nicht unbedingt zurückzahlen.


Das Münchner Landgericht wies in einem Urteil in

zweiter Instanz die entsprechende Klage einer Vermieterin ab. Die Frau hatte statt der im Vertrag als Staffelmiete vereinbarten Mieterhöhung über zweieinhalb Jahre die ursprüngliche Grundmiete abgebucht.


Nachdem es zu einem Streit um Nebenkosten kam, widerrief der Mieter die Einzugsermächtigung und die Vermieterin forderte rund 1.500 Euro

Mietrückstände. Das Landgericht erklärte jedoch ebenso wie zuvor das Münchner Amtsgericht, die Vermieterin habe die Nachforderung verwirkt. Weil

sie über den langen Zeitraum von ihrer Einzuggsermächtigung keinen Gebrauch gemacht habe, konnte der Mieter zu Recht davon ausgehen, die Wohnungsbesitzerin habe auf die Mieterhöhung verzichtet. Auch müsse der Mieter nicht auf die zu niedrigen Abbuchungen aufmerksam machen, sondern dürfe die "Vertragsänderung" stillschweigend annehmen.


(Aktenzeichen: 411 C 8539/01, Amtsgericht München und 14 S 17240/01 Landgericht München I)

und

Zu wenig Miete abgebucht?

Bucht ein Wohnungseigentümer jahrelang vom Konto seines Mieters weniger Geld ab als vereinbart, kann er die verlorenen Mehreinnahmen nicht mehr nachträglich einfordern. So ein Urteil des Landgerichts München Danach müssen Vermieter stets auf dem Laufenden sein, was die Höhe der Mietforderungen angeht. Az: 14 S 17240/01

Dazu kommt erschwerend hinzu das die Miete jedes Jahr angepasst wurde!
Es sind zwar 2 verschiedene Verträge aber nur eine Abbuchung!

Hat jemand hiermit ein weiteres Verfahren mit diesen Urteilen gewonnen?

Recht-Einfach 17.11.2011 18:00

AW: Mietnachforderung wegen fehlerhafter Abbuchungen
 
Hallo,

auf dieses Urteil sollten Sie sich aber nicht komplett verlassen, da regionale Gerichte durchaus unterschiedlich den Sachverhalt bewerten können.

Ich ich würde Ihnen raten unsere günstige Online Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen:
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