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Vermieter 27 26.01.2013 00:00

Mietshausverkauf
 
Hallo, ich habe ein altes Haus, das ich an zwei Parteien vermietet habe. Ich möchte es bald verkaufen. Einer der Mieter hat einen 10 Jahresvertrag, davon sind 5 jetzt abgewohnt. Wir haben jedoch nicht die beiderseitige Verzichtserklärung angekreuzt. Wie verhält es sich nun, wenn ich das haus verkaufen möchte und der neue Eigentümer es selbst nutzen will. P.S. der andere Mieter hat einen (Standardvordruck) unbefristeten Vertrag mit Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Sange 26.01.2013 05:46

AW: Mietshausverkauf
 
Was ist mit der Verzichtserklärung gemeint?

Aber zu diesem 10-Jahresvertrag ist folgendes zu sagen:
Es müsste sich hierbei um einen Zeitmietvertrag nach § 575 BGB handeln, der auch eine gesetzlich vorgeschriebene Begründung für die Befristung enthält.
Nur dann wenn dies zutrifft, handelt es sich um einen gültigen Zeitmietvertrag. Ansonsten war er von Beginn an ein unbefristeter Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten für den Mieter.

Der momentane Vermieter benötigte einen rechtlichen Grund um die Mietverhältnisse zu lösen. Das wird schwer, weil der Verkauf als solcher nicht immer ein Grund wäre.
Möglich könnte eine "Verwertungskündigung" sein. Dazu § 573 Abs.2 Nr.3.
Siehe: BGB Gesetzestexte zum Thema Kündigung des Mietverhältnisses

Zitat:

In manchen Fällen darf der Vermieter auch dann kündigen, wenn er seine Immobilie verkaufen will und dies im leer stehenden Zustand leichter möglich ist (Az.: VIII ZR 226/09).
Grundsätzlich tritt ein Erwerber in die bestehenden Mietverträge mit allen Rechten und Pflichten ein.

Der Erwerber könnte u.U. die Mietverhältnisse wegen "Eigenbedarfs" kündigen.


Sie sehen, was da auf Sie zukommen kann.

Die Hilfe eines Fachanwaltes ist zu empfehlen.

Vermieter 27 26.01.2013 16:19

AW: Mietshausverkauf
 
Hallo, danke für Ihre schnelle Antwort. Also es ist ein Kreuz bei unbefristeter Mietvertrag, dahinter(also in der gleichen Zeile) steht die Jahreszahl 2019. Es wurde also nicht als Zeitmietvertrag angekreuzt.Hat die Jahreszahl dann überhaupt eine rechtliche Bedeutung oder wird das ganze dann einfach als unbefristet mit 3 monatiger Kündigungsfrist angesehen? Wenn ich das richtig verstehe, muß ich als Vermieter einen Grund angeben und das ich das Haus verkaufen möchte reicht dazu nicht aus...aber der Käufer kann dann unter Eigenbedarf mit den 3 Monaten Frist problemlos kündigen oder???
Ich weiß das sollte man eigentlich als Vermieter wissen, wir sind aber überraschend und ungewollt zu dem Haus gekommen und mussten es aus finanziellen Gründen schnell vermieten, da wir zeitgleich gebaut haben...deshalb ging alles schnell schnell...

Sange 27.01.2013 09:29

AW: Mietshausverkauf
 
Die Jahreszahl hat keine rechtliche Bedeutung, wenn sie nicht einem Zeitmietvertrag nach § 575 BGB (Bitte mal lesen!) zuzuordnen ist.

Als Zeitmietvertrag müsste aber unbedingt eine Begründung für diese Befristung ebenfalls dort stehen. Ist das nicht der Fall, dann ist es lediglich ein unbefristeter Mietvertrag.

Aber eine Vermieterkündigung ist nach § 573c an andere Fristen geknüpft wie eine Mieterkündigung.
Das bedeutet, dass die Kündigung des Mieters, der über 5 Jahre dort wohnt, nur mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden könnte.

Da eine Rechtsberatung hier nicht möglich ist, sollten Sie sich an einen Fachanwalt wenden oder zumindest an einen Vermieterverein.

Vermieter 27 27.01.2013 12:22

AW: Mietshausverkauf
 
Vielen Dank, Sie haben mir sehr geholfen.


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