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stephiew 06.05.2013 19:26

Kein Mietvertrag nach Wohnungwechsel innerhalb des Hauses
 
Hallo, es geht um folgendes:

Meine Mutterist vor ca. 6 Jahren in eine Dachgeschosswohnung gezogen und hat dort zwei Jahre gewohnt und ist dann eine Etage tiefer gezogen ohne einen neuen Mietvertrag zu bekommen. Ihre Miete hat sie immer bezahlt und die Miete entsprechend der Mietzahlung der Nachbarswohnung( weil gleich groß, nur spiegleverkehrt) angepasst. Das einzige, was sie bisher nicht bezahlt hatte, war die Kaution, da der Vermieter anfangs gesagt hatte, sie könne sich Zeit lassen und dann wurde es vergessen.

Vor einiger Zeit beschwerte sich meine Mutter dann beim Vermieter, dass die Wasserrechnung viel zu hoch sei und dass doch mal die Wasseruhren kontrolliert und evtl ausgetauscht werden sollten. Und damit fing das Theater an. Er taucht ständig unangemeldet auf, hat ihr jetzt einen Mitvertrag ab 01.05.2013 vorgehalten, in der gleich eine Mieterhöhung enthalten ist und in der die Höhe der Kaution entsprechend angepasst hat.Ihren Lebensgefährten will er auch nicht mit in den Vertrag aufnehmen, weil ihm sein Ton ihm gegenüber nicht gefällt.
Alle anderen Wohnungen in dem Haus haben keine Mieterhöhung erhalten. Jetzt hat er ihr durch das neue Mietrecht eine Abmahnung geschickt mit Androhung auf fristlose Kündigung, weil sie die Kaution noch nicht bezahlt hat, obwohl er die letzten vier Jahre, seitdem sie dort wohnt nichts gesagt hat Nur wegen der Wasseruhren schikaniert er sie.

Jetzt meine Fragen: Kann er den Mietvertrag auf den 01.05.2013 datieren, obwohl sie bereits 4 Jahre dort wohnt?

Darf er die Miete in nur einer Wohnung erhöhen?

Ihr ist bewusst, dass sie die Kaution bezahlen muss, will diese aber nach der alten Kaltmiete anlegen. Geht das, oder ist der Vermieter im Recht? Wie lange hat man Zeit, die Kaution zu begleichen.

Ich hoffe auf schnelle Antwort, sie ist nämlich mit den Nerven am Ende.

Sange 06.05.2013 20:03

AW: Kein Mietvertrag nach Wohnungwechsel innerhalb des Hauses
 
Die Kautionsansprüche des Vermieters sind längst verjährt (3 Jahre - § 195 BGB).

Auch mündliche Mietverträge sind gültig. Ein neuer Mietvertrag ist nicht erforderlich.

Eine Kündigung des Vermieters wegen Nichtzahlung der Kaution ist nicht möglich - auch nicht nach der neuen Regelung ab 01.05.13, da der Anspruch verjährt ist.

Mieterhöhungen haben der gesetzlichen Regelung zu folgen. Siehe dazu § 557 BGB: § 557 BGB - Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz

Je nach Mietvertrag hätte der Vermieter einen exakten Wasserverbrauch nachzuweisen. Der Mieter hätte das recht einer Belegeinsicht um dies zu kontrollieren. Wasserzähler unterliegen auch einer Eichpflicht.


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