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Wayne Schlegel 05.09.2013 16:00

Verbindlichkeit eines Aufhebungsvertrages
 
Hallo,

ich habe mit meinem Vermieter einen Aufhebungsvertrag wegen Eigenbedarf abgeschlossen, d.h. der Mietvertrag endet zum April 2014. Meine Frage wäre nun, ob ich damit auf mein Kündigungsrecht zu einem vorherigen Datum verzichtet habe, sprich bis April Mieter bleiben muss.

Gruß und danke für eure Hilfe.

Regenmacher 05.09.2013 18:18

AW: Verbindlichkeit eines Aufhebungsvertrages
 
Die Frage verstehe ich jetzt nicht so ganz. Sie hätten Ihre Wünsche doch in diesem Aufhebungsvertrag nennen können. Gerade bei solch einem Vertrag kommt es nur darauf an, was die Vertragspartner aushandeln, hier gibt es keine Paragraphen o.ä.

Wayne Schlegel 05.09.2013 21:57

AW: Verbindlichkeit eines Aufhebungsvertrages
 
Der Aufhebungsvertrag wurde schon vor einem Jahr abgeschlossen und ich habe schlicht schneller als erwartet eine neue Wohnung gefunden- ich hätte also zumindest ab Januar doppelte Ausgaben bis April.

Sange 06.09.2013 05:47

AW: Verbindlichkeit eines Aufhebungsvertrages
 
Zitat:

Zitat von Wayne Schlegel (Beitrag 7965)
Der Aufhebungsvertrag wurde schon vor einem Jahr abgeschlossen und ich habe schlicht schneller als erwartet eine neue Wohnung gefunden- ich hätte also zumindest ab Januar doppelte Ausgaben bis April.

Wenn ich das richtig verstehe, dann hat der Mieter einen befristeten Mietvertrag abgeschlossen, der bis April 2014 gelten soll.
Daran wäre nicht zu rütteln.

Ein Aufhebungsvertrag, gültig ab April 2014, wäre wohl "etwas verfrüht" und nicht sinnvoll, weil er vor April jederzeit durch die Kündigung ersetzt werden könnte.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist eine reguläre Kündigungsmöglichkeit, die keinen besonderen Zusatzvertrag bgenötigt.

Man müsste jetzt den Wortlaut des Vertrages prüfen, um eine bessere Aussage treffen zu können.
Aber dazu sollte man sich eines Anwaltes bedienen. :)

Recht-Einfach 06.09.2013 11:05

AW: Verbindlichkeit eines Aufhebungsvertrages
 
Oder suchen Sie doch einfach noch einmal das Gespräch mit dem Vermieter. Vielleicht eröffnet er Ihnen ja auch die Möglichkeit früher aus der Wohnung zu gehen, wenn beide Seiten davon profitieren.


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