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Mietvertrag Fragen zum Thema Mietvertrag

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Individualvereinbarungen per Handschrift im Mietvertrag

Mietvertrag - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

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  #1  
Alt 30.07.2010, 18:26
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 30.07.2010
Beiträge: 5
Standard Individualvereinbarungen per Handschrift im Mietvertrag

Hallo,

bewohne seit September 2009 eine Mietwohnung, bei Vertragabschluss verlangte die Vermieterin die unter mir im selben Haus wohnt dass per Handschrift aufgesetzt wird dass das Rauchen in der Mietwohnung untersagt ist und dass sie einmal in der Woche (Do oder Fr) in die Wohnung darf um zu "putzen"....ja....

Sie besitzt einen Schlüssel zu meiner Wohnung, sie verweigert mir die Ausgabe eines Zweitschlüssels (lässt sich auch nicht auf eine Diskussion ein).

Da sie vor einigen Monaten meine Wohnung in meiner Abwesenheit betrat (nicht zum putzen, sondern um ein Fenster zu schließen wegen bevorstehendem Regen, so argumentiert sie) habe ich daraufhin das Schloss gewechselt. Ich habe schriftlich von ihr dass sie in meiner Wohnung war mit Unterschrift und Datum von ihr. Weiterhin stellt sich zufälligerweise heraus dass ein Nachbar einen Schlüssel zu meiner Wohnung besitzt (meiner Aufforderung ihn abzugeben kam er nach allerdings gab er ihn meiner Vermieterin und nicht mir, mir wurde der Schlüssel nicht ausgehändigt). Übrigens alles was ich hier schreibe ist tatsächlich wahr, so merkwürdig das klingen mag.

Die Vermieterin unterstellt mir nun dass ich in der Mietwohnung rauche, was ich nicht tue und ging daraufhin zum Anwalt der mir ein ulkiges Schreiben zukommen lies (blablabla sie tauschten das Schloss unberechtigt aus), ich bin der Auffassung ich darf das (sie werden aufgefordert das alte Schloss wieder einzubauen und das Rauchen zu unterlassen sonst wird ihnen fristlos gekündigt). Hab natürlich nichts weiteres unternommen, nun kam heute die schriftliche Kündigung, fristlos und die Anwaltskosten von 550 euro soll ich nun auch übernehmen.


Meiner Meinung alles total lächerlich, selbstverstädnlich werde ich ebenfalls einen Anwalt heranziehen.

Was meint ihr dazu, die Frau hat keine Chance vor Gericht zu gewinnen oder?



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  #2  
Alt 30.07.2010, 20:03
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Individualvereinbarungen per Handschrift im Mietvertrag

Hallo,

das Zurateziehen eines Anwalts ist schon einmal der richtige Schritt.

Meiner subjektiven Einschätzung nach und den Kenntnissen, die ich im Mietrecht gesammelt habe ist es durchaus mehr als fragwürdig, ob die Dame recht bekommt!

1. Sie haben Anrecht auf zwei Schlüssel
2. Die Vermieterin hat schlichtweg Hausfriedensbruch begangen, da Ihnen in Ihrer Wohnung das Hausrecht zusteht
Siehe: Hausrecht
3. Sie dürfen meiner Meinung nach auch das Schloss austauschen unter der Auflage das alte Schloss aufzubewahren und bei Einzug wieder schadensfrei einzusetzen
4. Der Vorwurf des Rauchen geht nach Ihrer Schilderung ins Leere und die Vermieterin befindet sich hier in der Beweispflicht

Ich würde mich freuen, wenn Sie uns mal auf dem Laufenden halten und wie der Fachanwalt die Angelegenheit einschätzt.


Freundliche Grüße,


Mietrecht Einfach
__________________

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  #3  
Alt 30.07.2010, 21:11
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 30.07.2010
Beiträge: 5
Standard AW: Individualvereinbarungen per Handschrift im Mietvertrag

In Ordnung,

nächste Woche weiß ich mehr
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  #4  
Alt 02.08.2010, 13:45
Benutzer
 
Registriert seit: 05.07.2010
Beiträge: 57
Standard AW: Individualvereinbarungen per Handschrift im Mietvertrag

das rauchen in einer wohnung zu untersagen ist unzulässig.
eine solche klausel im mietvertrag ist nichtig, da sie eine unzulässige einschränkung der persönlichen lebensgestaltung darstellt.


Zitat:
Rauchen ist in der Wohnung, dem Zentrum der Lebensgestaltung, erlaubt (LG Köln 9 S 188/98; LG Paterborn 1 S 2/00). Auch auf dem Balkon ist das Rauchen zulässig, auch Zigarren (AG Bonn 6 C 510/98; AG Wennigsen 9 C 156/01).

Rauchen am geöffneten Küchenfenster ist auch dann gestattet, wenn es in der darüber liegenden Wohnung zu entsprechenden Beeinträchtigungen kommt (AG Hamburg 102 e II 368/00)

Im Treppenhaus bzw. im Hausflur kann das Rauchen untersagt werden (AG Hannover 70 II 414/99).

Ein Mieter muss bei Abschluss des Mietvertrages nicht angeben, dass er Raucher ist. Ein Rauchverbot ist unwirksam (AG Albstadt 1 C 288/92). Anders wohl AG Nordhorn (3 C 1440/00).

Sucht der Vermieter per Zeitungsannonce einen Nichtraucher und gibt der Mieter auf Nachfrage an, er habe aufgehört, bleibt der Mietvertrag auch bei einem Rückfall wirksam. Gelegentliches Rauchen berechtigt nicht zu einer Anfechtung des Mietvertrages (LG Stuttgart 16 S 137/92). Aber auch starkes Rauchen in der Wohnung ist kein Kündigungsgrund (AG Ellwangen C 175/90/12).

Für die meisten Gerichte gehört Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch. Das bedeutet, der Vermieter hat keine Schadensersatzansprüche bei Nikotinablagerungen auf Tapeten usw. (LG Köln 30 S 9/01 und 9 S 188/98; AG Frankenberg 6 C 369/02 [1]). Quelle: Deutscher Mieterbund / Mietrecht

aber:

exzessives rauchen in der wohnung rechtfertigt unter bestimmten voraussetzungen schadensersatzansprüche im rahmen der renovierung des vermieters gegen den mieter.

Zitat:
Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig sein und Schadensersatzpflichten der Mieter begründen
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob eine vom vertragsgemäßen Gebrauch einer gemieteten Wohnung nicht mehr umfasste Nutzung anzunehmen ist, wenn "exzessives" Rauchen des Mieters bereits nach kurzer Mietzeit einen erheblichen Renovierungsbedarf zur Folge hat.

Die Kläger waren von August 2002 bis Juli 2004 Mieter einer Wohnung der Beklagten. Mit der Klage haben die Kläger Rückzahlung der geleisteten Kaution verlangt. Die Beklagte hat die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt. Sie hat behauptet, die Kläger hätten in der Wohnung stark geraucht. Bei deren Auszug seien Decken, Wände und Türen der Wohnung durch Zigarettenqualm stark vergilbt gewesen. Der Zigarettengeruch habe sich in die Tapeten "eingefressen". Dies habe eine Neutapezierung und Lackierarbeiten an den Türen erforderlich gemacht.

Die Vorinstanzen haben einen Schadensersatzanspruch der Beklagten verneint. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist zurückgewiesen worden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Rauchen in einer Mietwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht und eine Schadensersatzpflicht des Mieters begründet, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern. Das gilt unabhängig davon, ob ein Renovierungsbedarf bereits vorzeitig entsteht. Der Vermieter wird dadurch nicht unbillig benachteiligt. Denn er hat die Möglichkeit, die Pflicht zur Ausführung der erforderlichen Schönheitsreparaturen – auch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung – auf den Mieter abzuwälzen. Wenn es – wie im entschiedenen Fall – an einer wirksamen Vereinbarung zur Abwälzung der Renovierungspflichten fehlt, so geht dies zu Lasten des Vermieters als Verwender der unzulässigen Formularklausel.

Im entschiedenen Fall ließen sich die behaupteten Spuren des Tabakkonsums nach dem Vortrag der Beklagten durch das Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken sowie die Lackierung von Türen beseitigen. Dabei handelt es sich um Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung. Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten bestand deshalb nicht.

Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07. AG Bonn - Urteil vom 5. Juli 2006 - 5 C 5/06. LG Bonn - Urteil vom 21. Januar 2007 - 6 S 191/06. Karlsruhe, den 5. März 2008. Bundesgerichtshof
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  #5  
Alt 02.08.2010, 14:00
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 30.07.2010
Beiträge: 5
Standard AW: Individualvereinbarungen per Handschrift im Mietvertrag

Ja diese Urteile sind mir bewusst,

mir ging es aber um den speziellen Fall wenn man per Handschrift ein Dokument aufsetzt (in diesem fall eigentlich nur ein blatt weißes papier worauf steht dass sie einmal die woche putzen darf und das rauchen in der wohnung untersagt ist) und ich dies unterschreibe,

was dann eben gilt. Ob ich dann trotzdem sagen kann ich möchte jetzt nicht mehr dass sie in meine Mietwohnung gehen und ob dieser Wille meinerseits zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.

Am Dienstag also morgen hab ich einen Termin beim Anwalt.
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  #6  
Alt 02.08.2010, 19:30
Benutzer
 
Registriert seit: 05.07.2010
Beiträge: 57
Standard AW: Individualvereinbarungen per Handschrift im Mietvertrag

Artikel 13 Grundgesetz schützt die unverletzlichkeit der wohnung.

die wohnung darf außer zur abwehr von gefahren oder straftaten (nach richterlicher anordnung oder bei gefahr im verzuge) von niemandem gegen den willen des wohnungsinhabers betreten werden.

ein grundrecht kann man nicht vertraglich abtreten. solche verträge sind nichtig.

daraus folgt, dass auch der vermieter keinen schlüssel zur wohnung behalten darf, wenn sie dies nicht wünschen. sie haben das recht darauf, sämtliche zur wohnung gehörenden schlüssel vom vermieter zu fordern.

falls sie ihrem vermieter nicht trauen, können sie das türschloss wechseln.
bewahren sie das alte türschloss und alle dazu gehörenden schlüssel auf und bauen sie es bei auszug wieder ein.

dagegen hat der vermieter keine rechtliche handhabe.

sie brauchen die frau nicht zum putzen in ihre wohnung einlassen. ggf. haben sie mit ihr einen arbeitsvertrag zum putzen geschlossen. wie sie den lösen, fragen sie bitte in einem arbeitsrechtforum.

aber:
der vermieter hat das recht, nach angemessener vorankündigung (2 wochen) zugang zur wohnung zu erlangen, z.b. um reparaturen durchzuführen, wohnungsbesichtigung mit nachmietern, wenn gekündigt wurde.
häufigere termine "um einfach nur mal zu gucken" müssen nicht toleriert werden.
es muss ein angemessener grund vorliegen.

bei gefahr im verzuge (z.b. rohrbruch, feuer o.ä.) kann die wohnung unmittelbar, ohne ankündigung und ohne einholung einer zustimmung geöffnet werden.
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  #7  
Alt 03.08.2010, 11:41
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 30.07.2010
Beiträge: 5
Standard AW: Individualvereinbarungen per Handschrift im Mietvertrag

danke schön,

ich werde diese Auszüge mal kopieren und mit zum Anwalt nehmen. Ich melde mich heute Abend noch einmal.
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  #8  
Alt 08.08.2010, 21:21
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 30.07.2010
Beiträge: 5
Standard AW: Individualvereinbarungen per Handschrift im Mietvertrag

so,

ja lief wie ich mir dachte, die Dame soll erstmal beweisen dass ich geraucht hab ,mein Anwalt hats einfach zurückgewiesen und seiner Einschätzung nach kommt sie nicht mal mit einer ordentlichen Kündigung durch und mit der fristlosen schon gar nicht. Dass in der Individualvereinbarung steht dass sie einmal die Woche zum putzen kommen darf, das hat ihn erst amüsiert und dann gar nicht weiter groß interessiert. Er meinte ich könne es wahrnehmen aber wenn ich nicht möchte dass sie meine Wohnung betritt darf sie es schlichtweg nicht, Individualvereinbarung hin oder her.

Ich sollte nächste Woche dann das Schreiben von IHREM Anwalt bekommen, bin schon sehr gespannt.
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  #9  
Alt 10.08.2010, 14:29
Benutzer
 
Registriert seit: 05.07.2010
Beiträge: 57
Standard AW: Individualvereinbarungen per Handschrift im Mietvertrag

Zitat:
Zitat von Senderson Beitrag anzeigen
...
Ich sollte nächste Woche dann das Schreiben von IHREM Anwalt bekommen, bin schon sehr gespannt.
auf dessen argumentation bin ich echt mal gespannt...
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  #10  
Alt 10.08.2010, 14:41
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Individualvereinbarungen per Handschrift im Mietvertrag

Halte uns mal auf dem Laufenden!

Würde mich mal interessieren, wie es weitergeht!



Freundliche Grüße,


Mietrecht Einfach
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