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Mietvertrag mit Warmmiete

Mietvertrag - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

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  #1  
Alt 22.02.2012, 22:45
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 22.02.2012
Beiträge: 1
Ausrufezeichen Mietvertrag mit Warmmiete

hat ein mietvertrag mit einer warmmiete heute noch eine rechtliche grundlage?
und kann der vermieter dann eine zweimalige mieterhöhung innerhalb von 7 monaten um runde 10% vornehmen? begründung betriebskosten und heizkosten stark erhöht.heizkostenberechnung in einliegerwohnug nach umbautem!!!! raum berechnet und 50/50 umgelegt wohnungsgröße 67m2 zu vermieter 110m2. werden nicht kosten ohne verteilerschlüssel nach m2 umgerechnet? stromkosten ebenfalls einfach 50/50 als grundlage für erhöhung begründet.wer hat erfahrungswerte mit solchen praktiken und kann rechtsverbindliche auskunft geben



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  #2  
Alt 23.02.2012, 01:14
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Mietvertrag mit Warmmiete

Zu aller erst:
Eine rechtsverbindliche Auskunft erhalten Sie nur bei einem Anwalt und nicht in einem Forum, in welchem mietrechts-erfahrene User Ihre Meinung zu einem Sachverhalt mitteilen.

Einen Anwalt können Sie jedoch direkt über dieses Portal in Form einer Onlineberatung für Mietrecht konsultieren:
Mietrecht Rechtsberatung online - Beratung durch Mietrecht Anwalt


Meine Einschätzung:
Es gibt zwei Optionen für einen Mietvertrag.

Die Aufteilung von Kaltmiete und Nebenkosten:
Hierbei ist der Vermieter verpflichtet eine jährliche Nebenkostenabrechnung innerhalb des gesetzlichen Abrechnungszeitraumes zu erstellen.

Vereinbarung einer Warmmiete:
Hierbei sind die Nebenkosten im Mietpreis enthalten und es erfolgt keine Anpassung, sowie Abrechnung.
Vorteil für den Mieter: Die Nebenkosten können nachträglich nicht erhöht werden.
Nachteil für den Mieter: Es bestehen keine Ansprüche auf eventuelle Guthaben aus den Betriebskosten.

Ausnahme: Eine Erhöhung der Pauschale durch einseitige Erklärung des Vermieters ist möglich, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. (§ 560 BGB Abs. 1).

Thema Mieterhöhung:
Dieses Thema ist meiner Ansicht nach gesondert zu betrachten. Lesen Sie dazu bitte den folgenden Artikel, insbesondere die Abschnitte zu den Kappungsgrenzen:
Mieterhöhung - neues Mietrecht einfach erklärt

Problem: Sollte Ihr Vermieter mit der Begründung der Nebenkostensteigerung die Miete erhöhen wollen, hat er hier schlechte Karten! Siehe oben!


Umlegung von Betriebskosten:
Dieses Thema ist nicht meine Stärke, dennoch bin ich der Meinung, dass die Verbrauchskosten nach m² umgelegt werden müssten. Hier sollten Sie jedoch noch eine weitere Meinung der Nutzer dieses Forums abwarten.

Viel Erfolg


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  #3  
Alt 23.02.2012, 01:18
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Mietvertrag mit Warmmiete

Nachtrag:
Sollte das Mieterhöhungsverlangen tatsächlich aus den Nebenkosten hervorgehen ist der Verteilerschlüssel völlig irrelevant (Ausnahme beachten), da keine Abrechnung erstellt wird - daraus folgt, dass weder Nachzahlungen an den Vermieter zu leisten sind oder Guthaben aus den Betriebskosten geltend gemacht werden können.

Keine Abrechnung - kein Verteilerschlüssel!
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  #4  
Alt 23.02.2012, 09:01
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: Mietvertrag mit Warmmiete

Ganz einfach gesagt, eine Warmmiete ist nicht mehr möglich, weil hier gegen die Heizkostenverordnung verstoßen wird. Diese Verordnung sieht vor, dass die Kosten für Wärme und Warmwasser individuell erfasst und abgerechnet werden müssen.

Bei einer Einliegerwohnung in einem Haus, das nur noch vom Vermieter bewohnt wird, ist diese Verordnung nur auf Verlangen anwendbar. Weitere Modalitäten sind Verhandlungssache zwischen den Vertragspartnern.
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  #5  
Alt 23.02.2012, 09:52
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 01.01.2012
Beiträge: 189
Standard AW: Mietvertrag mit Warmmiete

Zitat:
Umlegung von Betriebskosten:
Dieses Thema ist nicht meine Stärke, dennoch bin ich der Meinung, dass die Verbrauchskosten nach m² umgelegt werden müssten.
Wenn eine Umlage nach Verbrauch nicht möglich ist und vertraglich nichts anderes (z. B. Personenzahl oder Wohneinheit) vereinbart müssen Betriebskosten sogar nach Wohnfläche abgerechnet werden. Siehe BGB § 556a Abs. 1
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Antwort

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Stichworte
betriebskosten, betriebskostenabrechnung, mieterhöhung, nebenkosten, nebenkostenabrechnung, verteilerschlüssel, warmmiete

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