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Schönheitsreparatur Klausel ungültig

Mietvertrag - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

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  #1  
Alt 07.01.2010, 12:33
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 07.01.2010
Beiträge: 4
Standard Schönheitsreparatur Klausel ungültig

Hallo Zusammen,

mein Mietvertrag weist starre Fristen für die Schönheitsreparaturen auf. Dieser Absatz ist also ungültig.

Bin ich deshalb generell von allen Schönheitsreparaturen entbunden und kann ich nun meinen Vermieter bitten, die Wohnung zu renovieren oder die Fenster zu streichen (von innen).

Es ist nochmal extra geregelt, dass die Fenster und die Türrahmen bei auszu weiß gestrichen werden müssen. Ist das wegen der Schönheitsreparaturklausel dann auch ungültig?

Vielen Dank
Amelie



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  #2  
Alt 08.01.2010, 00:29
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Schönheitsreparatur Klausel ungültig

Hallo Amellie,

wenn eine Klausel im Vertrag ungültig ist, dann heisst das nicht, dass du von allen Verpflichtungen befreit bist.

Stattdessen tritt dann die gesetzliche Regelung in Kraft.


Freundliche Grüße,


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  #3  
Alt 08.01.2010, 10:36
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 07.01.2010
Beiträge: 4
Standard AW: Schönheitsreparatur Klausel ungültig

Ja, aber die gesetzliche Regelung besagt doch, dass Schönheicheitsreparturen Sache des Vermieters sind, oder täusche ich mich da?

Was ich mich halt frage ist, ob zwischen den Schönheitsr. während des bewohnens und nach dem Auszug unterschieden wird.
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  #4  
Alt 14.01.2010, 21:09
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Schönheitsreparatur Klausel ungültig

Hallo,

die Aussage, dass Schöheitsreparaturen immer Sache des Vermieter sind, ist so nicht richtig!
Hier werden oft einzelne Regelungen innerhalb des Vertrags getroffen, die die gesetzliche Regelung dann außer Kraft setzen.

Lies dir doch noch einmal diesen Artikel aus unserem Portal zum Thema Schönheitsreparaturen durch: Die Schönheitsreparaturen

Nach dem Bewohnen und Ende des Vertragsverhältnisses handelt es sich in der regel um Kleinreparaturen, wie Löcher in den Wänden oder auch Wiederherstellungsmaßnahmen, wie das weiße Streichen der Wände - meist auch innerhalb des Mietvertrags geregelt.


Freundliche Grüße,


Mietrecht Einfach
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