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Mietvertrag Fragen zum Thema Mietvertrag

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Schönheitsreparaturen bei Auszug - Abzug von Kaution

Mietvertrag - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

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  #1  
Alt 24.10.2012, 20:20
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 24.09.2012
Beiträge: 2
Standard Schönheitsreparaturen bei Auszug - Abzug von Kaution

Hallo,

im Mietvertrag steht folgendes:
Schönheitsreparaturen bei Auszug

1. Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (Tapezieren und Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre, der Innentüren samt Rahmen, bla bla bla... ) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die nachstehend genannten Fristen im allgemeinen zur Anwendung kommen.

a) Liegen die letzen Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 25% der Kosten auftrund eines Voranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter, liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40% bla bla bla..
b) für Nebenräume innerhalb der Wohnung bla bla bla

c) die Regelung nach a) und b) titt im Allgemeinen in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind. Die vorstehenden Firsten kommen je nach Zustand der Mietsache in Anwendung.

2. der Mieter kann seine anteiligen Zahlungsverpflichtungen durch vollständige Vornahme der Schönheitsreparaturen abwenden; die Arbeiten sind auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung bis zur Rückgabe der Mietsache vornehmen zu lassen oder vorzunehmen.


So jetzt das folgende Problem:

Ich habe die gesamte Wohnung (obwohl garkeine Abnutzungserscheinungen) tipp-Topp Fachgerecht mit Top-Weisser Farbe gestrichen und so die Wohnung an die Vermieter übergeben. Bei der Übergabe gab es keine Beanstandungen (Zeugen ich / Vermiter und neuer Mieter). leider habe ich Depp kein Übergabeprotokoll weil die Hexe so freundlich rüberkamm immer.

Jetzt kam die Erstattung der Mietkaution. Sie zog jedoch auftrung des im 1a genannten Sachverhaltes 25% von einem Kostenvoranschlag über 2000 Euro (also 500 Euro) von der Kaution ab für Schönheitsreparaturen.

Ich habe sie angerufen und sie meinte, dass das so im Mietvertrag drin steht und sie kann sogar 40% (da 2 Jahre Mietdauer) abziehen - aber sie ist so ein guter super freundlicher Mensch und zieht nur 25% von der Kostenvoranschlagssumme ab.

So quinta esentia: ich bin jetzt 500 Euro leichter.

Aus meiner Sicht hat sie garkein Recht den Abzug von der Kaution durchzufürhen. 1) da die Mietsache im Top-Zustand übergaben wurde incl. Schönheitsreparaturen (sogar besser als bei der Übernahme der Wohnung - da gab es viele viele kleine Makel welche ich beseitigt habe).

Was kann ich machen- welche § stehen für mich und welche § stehen für das Recht zum Abzug durch die Vermieterin. Darf sie das?

Ich will nicht zum Anwalt - da ich da gleich 300 Euro ausgebe und die Vermieterin die wird sich kaputt lachen wenn ich oder der Anwalt etwas per Brief schreiben würden. Also letzte chance Gericht. Ich habe kein Geld für so einen spaß.

Weiß jemand was man machen kann? Bspw. Rechtsanwalt stellt die Forderung auf und Gerichtsvollzieher vollzieht die Forderung ohne Gerichtsverfharen?

Was kostet so ein Anwalt? Was kostet so ein Verfahren? kennt jemand einen Ehrlichen Anwalt im Raum Mannheim der berät ohne gleich eine Rechnung über 300Euro auszustellen?

Bitte um Hilfe - ich bin kurz vorm Ausflippen - die Vermieterin weiß genau, dass ich wegen 500 E nicht zum Anwalt gehe
"Im Leben werden die ehrlichen und Guten immer wieder bestrafft und bekommen einen Tritt in den popo.

Danke!! Vielen Dank!
Wer Rechtschreibfehler findet :=) darf sie behalten!



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  #2  
Alt 25.10.2012, 08:14
Sange
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard AW: Schönheitsreparaturen bei Auszug - Abzug von Kaution :(

Sie wissen aber, dass eine Rechtsberatung hier nicht möglich ist?

Ich sehe die Vermieterin, wie Sie selbst auch, im Unrecht.

Zum Trost für Sie: Ein Übergabeprotokoll hätte an der fehlerhaften Denkweise/Handlung der Vermieterin aber auch nichts geändert.

Zu berücksichtigen ist noch, dass ein Vermieter eine Überlegungsfrist, wegen der Kautionsrückerstattung, von max. 6 Monaten hat. Also, eine sofortige Rückzahlung z.B. bei Übergabe ist rechtlich nicht durchsetzbar.

Die Herausgabe der Kaution können Sie nur einklagen.
Dazu muss die Vermieterin in Verzug gesetzt werden. Nach Fristverstreichung kann man dann ein Mahnverfahren (kostet fast nichts) einleiten.
Wie so etwas geht, kann man im Netz nachlesen.
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  #3  
Alt 26.10.2012, 10:45
Benutzerbild von Recht-Einfach
Administrator
 
Registriert seit: 20.09.2007
Beiträge: 2.003
Standard AW: Schönheitsreparaturen bei Auszug - Abzug von Kaution

In unserem Mietrecht Ratgeber finden Sie auch einen ausführlichen Artikel zum Thema Mietkaution Rückzahlung: Mietkaution Rückzahlung - neues Mietrecht einfach erklärt

Viel Erfolg,


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Stichworte
auszug, kaution, mietkaution, rückzahlung, schönheitsreparaturen


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