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tim hunter 14.05.2012 16:07

Gartenpflege im Mehrparteienhaus
 
Hallo Leute, ich habe heute mal eine Frage zur Gartenpflege im Mehr- bzw. Vierparteienhaus. Insgesamt sind wir aber nur zu 3.

Alle Mieter sind lt. Mietvertrag für die Gartenpflege zuständig, da er mitvermietet wird. Unter "Instandhaltung der Mietsache" steht u.a., dass dazu Rasenmähen, Unkraut entfernen, Laubbeseitigung gehört. Es ist aber nirgends festgelegt, wer was genau zu tun hat. Insgesamt haben wir 3 Beete und eine Rasenfläche. Normalerweise wird für 3 Mieter ein Beet vergeben und für einen das Rasenmähen. Da wir aber nur zu dritt sind, soll ich den Rasen mähen + 1 Beet instandhalten. Kann der Vermieter dies so einfach festlegen? Oder müssten sich auch die anderen Mieter rasenmähen, quasi dann immer abwechselnd?! Ich habe grundsätzlich kein Problem damit, den Rasen zu mähen, aber es ist nur mein Nebenwohnsitz und ich bin entsprechend nicht so oft vor Ort. Und wenn, habe ich arbeitsmäßig auch meistens viel zu tun. Die anderen Mieter sagen aber, sie haben bis jetzt nicht Rasen mähen müssen und wollen das jetzt auch nicht tun. Wie ist das hier geregelt?

Dann noch eine Sache: Wenn der Vermieter mir ein Beet zuweist, welches ich instandhalten soll, ist das ja grundsätzlich okay. Kann er mir dann auch sagen, was ich mit dem Beet tun soll? Sprich: Darf ich den Rosenbusch, der dort steht, einfach rausreißen? Darf ich die anderen Pflanzen rausreißen? Ganz einfach deshalb, damit ich in Zukunft keine Arbeit mit diesem Beet habe? Ich würde dann nämlich einfach mit dem Rasenmäher über das Beet fahren und fertig wär die Kiste.

Ich habe nämlich folgendes im Internet gefunden und würde mich gern darauf berufen:

Hat der Mieter Gartenpflegetätigkeiten einfacher Art übernommen, wird ihm hinsichtlich deren Durchführung und Gestaltung ein weiter Spielraum zugebilligt. Der Vermieter ist nicht befugt, dem Mieter im Einzelnen vorzuschreiben, wie die Tätigkeiten sich gestalten (LG Wuppertal, WuM 2000, 353). Dies ergibt sich schon aus der allgemein gehaltenen Formulierung der Gartenpflege. Dabei handelt es sich um keinen feststehenden Begriff, da es keine einheitlichen Vorstellungen darüber gibt, was unter einer "ordnungsgemäßen, sachgerechten Gartenpflege" zu verstehen ist, sodass insoweit ein großzügiger Maßstab anzuwenden ist (LG Köln, NJWE-MietR 1996, 243). Die Rechtsprechung hat hierbei die eingangs erwähnten Kriterien festgelegt, die den Begriff einfacher Gartenpflegetätigkeiten erfüllen. (...) Der Begriff der Gartenpflege umfasst neben der Art der einfachen Tätigkeiten auch deren regelmäßige Durchführung. Zumindest wenn das Aussehen des Gartens - objektiv bewertet - es erforderlich erscheinen lässt, sind die Arbeiten fällig. Zitat Ende

Was meint ihr dazu?

Viele Grüße Tim

Recht-Einfach 15.05.2012 13:46

AW: Gartenpflege im Mehrparteienhaus
 
Hallo,

Sie sollten dem Vermieter vorschlagen solche Dinge in einer Hausordnung zu regeln. Dieser muss zwar von allen Mietern zugestimmt werden, andererseits kann er für das Rasenmähen jedoch auch einen Landschaftsgärtner anstellen und die Kosten auf alle Mietparteien umlegen! Also sollten sich das die nichteinsichtigen Mieter gut überlegen!

In diesem Zuge sollten Sie auch fragen, ob der Vermieter Ihnen einräumt die Büsche zu entfernen. Auch wenn Sie Beete gestalten dürfen, so ist das mit Baumpflanzung oder Entfernung meiner Meinung nach immernoch in Rücksprache (bestenfalls schriftlich) zu geschehen. So ist man zumindest auf der sicheren Seite.

Ich hoffe geholfen zu haben,


Mietrecht Einfach


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