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Lemy 16.10.2012 09:26

Installation eines Stromzählers
 
Hallo,

Folgendes Problem : Eine Freundin von uns zieht um und in der neuen Wohnung existiert kein Stromzähler und demach auch kein Strom in der Wohnung.
Der Vermieter behauptet sie müsse bei den Stadtwerken einen Zähler anfordern und installieren lassen.
Da sie nicht so gut Deutsch spricht und manchmal Verständnisprobleme hat (Sie stammt aus Afrika) habe ich bei den Stadtwerken angerufen, die sagen, das es denen grundsätzlich egal ist, wer den Installationsauftrag stellt, von ihrer Seite ist die Installation kostenlos.
Allerdings muß das ganze durch eine Elektrofirma abgenommen werden und die wiederum wird das nicht für Umme machen.
Wer ist denn dafür veranwortlich, das da ein Zähler rein kommt ?
Normalerweise würde ich sagen, das das in der Verantwortung des Vermieters liegt, denn er muß ihr ja eine Wohnung in bewohnbarem Zustand übergeben und ohne Strom würde ich die Wohnung als unbewohnbar ansehen, zumal sie vier Kinder , davon zwei 5 Monate alte Babies, hat.

Über eine schnelle Antwort wäre ich sehr erfreut, da das ganze etwas drängt, sie muss Ende des Monats aus der alten Wohnung raus und in die neue Wohnung ziehen

Sange 16.10.2012 09:39

AW: Installation eines Stromzählers
 
Zitat:

Normalerweise würde ich sagen, das das in der Verantwortung des Vermieters liegt, denn er muß ihr ja eine Wohnung in bewohnbarem Zustand übergeben und ohne Strom würde ich die Wohnung als unbewohnbar ansehen,
Ja, das sehe ich auch so.

Die rechtliche Grundlage ist der § 535 BGB.
Lesen Sie diesen bitte hier: § 535 BGB

Regenmacher 17.10.2012 10:46

AW: Installation eines Stromzählers
 
aus dem Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.

Zu den Mindestanforderungen bei Wohnraum gehören regelmäßig: Strom- und Wasseranschluss, Ablauf und Toilette, ausreichender Wärme- und Schallschutz. Mit vertragszweckbedingten Modifizierungen gilt das für Gewerbe sinngemäß. Installationen, Versorgungsleitungen, Heizanlagen, Roll- und Fensterläden, mitvermietetes Zubehör müssen entsprechend dem Vertragszweck gebrauchsfähig sein und bestehenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Sowohl Wohn- als auch Geschäftsraummieter haben darüber hinaus auch einen Anspruch darauf, dass ihnen Anschlüsse für Telekommunikation zur Verfügung stehen, sofern sich nicht ausnahmsweise aus Nutzungszweck oder Vertragsobjekt etwas anders ergibt. Der Vermieter hat dem Netzbetreiber gegenüber die erforderlichen Erklärungen abzugeben und das Anbringen der notwendigen Zuleitungen am Haus zu gestatten.


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