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antike 21.04.2013 12:51

Wasser abstellen nach fristloser Kündigung
 
Guten Tag,

darf man als Vermieter das Wasser (Bundesland Hessen) des Mieters abstellen wenn das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zum wiederholten mal gekündigt wurde und ein Räumungsverfahren am laufen ist?

Ich lese unterschiedliche Dinge von Ja aufjedenfall, da kein Vertrag mehr besteht, bis auf gar keinen Fall sonst mach ich mich Strafbar.

Kennt sich da jemand aus und kann mir da auch eine entsprechende Quelle dazu geben?

schönen Sonntag
Gruß

Regenmacher 21.04.2013 15:12

AW: Wasser abstellen nach fristloser Kündigung
 
Egal welches Bundesland, das Wasser dürfen Sie keinem Mieter abstellen, um seinen Auszug zu erzwingen. Die Quellen, die etwas anderes aussagen sollten Sie benennen.

Wenn Sie Jetzt erwarten, dass ich das, was ich schreibe auch mit §§ und Gesetzen belege, dann haben Sie sich hier in der Adresse geirrt. Hier ist ein Forum. Der Anwalt ist eine Tür weiter:

Mietrecht Rechtsberatung online - Beratung durch Mietrecht Anwalt

Sange 21.04.2013 18:52

AW: Wasser abstellen nach fristloser Kündigung
 
Zitat:

darf man als Vermieter das Wasser (Bundesland Hessen) des Mieters abstellen wenn das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zum wiederholten mal gekündigt wurde und ein Räumungsverfahren am laufen ist?
Entscheidend ist, dass der Mieter nicht der Vertragspartner des Wasserversorgers ist und das Mietverhältnis beendet ist - wovon man bei einer Zwangsräumung wohl ausgehen kann.

Hier ein Urteil : (BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07) - m.W. ist dieses Urteil auch auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar.

Regenmacher 21.04.2013 19:50

AW: Wasser abstellen nach fristloser Kündigung
 
Zitat:

Hier ein Urteil : (BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - XII ZR 137/07) - m.W. ist dieses Urteil auch auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar.
Diese Ansicht halte ich für mehr als leichtsinnig. Es dürfte doch bekannt sein, dass im Wohnraummietrecht eigene Gesetze gelten, die mit denen im Gewerbemietrecht nicht vergleichbar sind. Dementsprechend können Urteile des BGH zur Gewerbemiete nicht 1 : 1 auf Wohnraummiete angewandt werden.


Zitat:

Entscheidend ist, dass der Mieter nicht der Vertragspartner des Wasserversorgers ist und das Mietverhältnis beendet ist - wovon man bei einer Zwangsräumung wohl ausgehen kann.
Und was das damit zu tun hat, dass der Mieter nicht Vertragspartner des Wasserversorgers ist, will mir auch nicht einleuchten. Wenn schon ein Räumungsverfahren läuft sehen es die Gerichte sehr gerne, wenn sich Vermieter mit verbotener Eigenmacht in den Lauf der Dinge einmischen.

Sange 22.04.2013 11:07

AW: Wasser abstellen nach fristloser Kündigung
 
Keine Ahnung, warum Sie nun auf Ihrer Meinung, mit dem Anspruch auf absoluter Richtigkeit, beharren.

Ihr Beitrag hat mich jedenfalls von meiner Meinung nicht abbringen könne.

antike 22.04.2013 11:28

AW: Wasser abstellen nach fristloser Kündigung
 
Erstmal vielen Dank für die Antworten.

Es ist weniger meine Absicht durch abstellen des Wassers die Leute aus der Wohnung zu treiben, das macht dann der Gerichtsvollzieher. Mir geht es darum, dass ich für die das Wasser bezahle obwohl ich gar keinen Vertrag mehr mit denen habe.
Ich weiß nun das es unterumständen möglich sein kann, werde dies aber zur Sicherheit mit meinem Anwalt absprechen.


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