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NACH Mietende: Recht des Mieters auf Verrechnung von Mietrückständen mit Mietkaution

Rechte und Pflichten - Mieter Forum und Vermieter Forum - Mietrecht

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  #1  
Alt 04.04.2014, 19:19
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 04.04.2014
Beiträge: 2
Standard NACH Mietende: Recht des Mieters auf Verrechnung von Mietrückständen mit Mietkaution

Hallo liebe Forengemeinde,
hat der Mieter das Recht Mietrückstände mit der Mietkaution verrechnen zu lassen, wenn das Mietverhältnis schon BEENDET ist?
Während des Mietverhältnisses ist dies nicht möglich (Abwohnen der Kaution nicht zulässig), aber wie ist dies, wenn kein Mietverhältnis mehr besteht?
Gibt es hierzu Rechtsquellen?
Vielen Dank für jede Hilfe.
VG
Frank



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  #2  
Alt 05.04.2014, 08:31
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: NACH Mietende:Recht des Mieters auf Verrechnung von Mietrückständen mit Mietkauti

Verstehe jetzt die Frage ehrlich gesagt nicht so ganz. Laut § 535 BGB hat der Mieter die Pflicht, die vereinbarte Miete zu bezahlen. Von Rechten des Mieters ist in diesem Zusammenhang nichts im BGB zu finden.

Welche Rechte der Vermieter hat, um an sein Geld (Miete) zu gelangen ist eine andere Geschichte und hängt einzig vom Vermieter ab.
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  #3  
Alt 05.04.2014, 10:47
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 04.04.2014
Beiträge: 2
Standard AW: NACH Mietende:Recht des Mieters auf Verrechnung von Mietrückständen mit Mietkauti

Selbstverständlich besteht während des Mietverhältnisses die Pflicht für den Mieter, die Miete zu zahlen (der Vermieter stellt ihm ja als Gegenleistung Mieträume zur Verfügung).
Wenn aber aufgrund unfreiwilliger Zahlungsschwierigkeiten Mietrückstände bestehen, das Mietverhältnis schon normal beendet ist, die Räume perfekt zurückgegeben wurden, keine Nebenkosten mehr abzurechnen sind......also mit Ausnahme der Mietrückstände alles in Ordnung ist UND eine Barkaution beim Vermieter hinterlegt ist, die größer ist als die Mietrückstände:
Kann der Mieter jetzt die Mietrückstände mit der Barkaution verrechnen lassen, oder kann der Vermieter verlangen, dass erst die Mietrückstände bezahlt werden, obwohl die als Mietsicherheit dienende Barkaution hierzu hergenommen werden könnte und keinem anderen Zweck eigentlich mehr dienen könnte (kein laufendes Mietverhältnis mehr / keine weiteren Forderungen, Ansprüche des Vermieters).
Beste Grüße
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 05.04.2014, 12:41
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 25.07.2009
Beiträge: 2.349
Standard AW: NACH Mietende:Recht des Mieters auf Verrechnung von Mietrückständen mit Mietkauti

Zitat:
Wenn aber aufgrund unfreiwilliger Zahlungsschwierigkeiten Mietrückstände bestehen,
Das ändert aber nichts.
Zitat:
Kann der Mieter jetzt die Mietrückstände mit der Barkaution verrechnen lassen,
Noch einmal: Der Mieter kann garnichts, nur der Vermieter bestimmt, was mit der Kaution passiert, da hat der Mieter kein Mitspracherecht.
Zitat:
keine weiteren Forderungen, Ansprüche des Vermieters).
Auch das bestimmt nicht der Mieter. Bis 6 Monate nach Auszug hat nämlich der Vermieter die Möglichkeit, Schadensersatz für verdeckte Schäden anzumelden. Erst wenn diese Zeit verstrichen ist, kann der Mieter verlangen, dass seine Kaution abgerechnet wird.
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Stichworte
kaution, mietende, mieter, mietkaution, mietrückstand


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