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Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter, z.B. Hausordnung, Haustiere, Lärm, Schlüssel, usw. |
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#1
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Kein Internetanschluss möglich
Hallo,
ich habe ein Problem. Und zwar wollte ich mir von Unitymedia über kabel einen Internet und Telefonanschluss zur Verfügung stellen lassen.Als der techniker zur Installation kam, mussten wir feststellen, dass der Anschluss an den der techniker dran muss, sich in einen Keller meiner Nachbarn befindet die sich bis vorraussichtlich November in der Türkei aufhalten. Es gibt zwar einen Hausschlüssel bei einer anderen Nachbarin,aber natürlich nicht der Kellerschlüssel. Und die Angehörigen die nach der Wohnung gucken haben keine Telefonnummer hinterlassen und sind nie zu sehen. Ich habe meinen Vermieter gefragt,ob die Möglichkeit besteht,dass er mir den keller eröffnet,aber dieser meinte, es wäre ihm unmöglich, ich müsste entweder bis November warten oder darauf, dass die Tochter irgendwann mal käme. Meine Frage ist,muss ich wirklich solange warten, oder gibt es andere Möglichkeiten und Rechte in meiner Situation? |
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#2
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AW: Kein Internetanschluss möglich
Da müssen Sie wohl so lange warten, bis der Nachbar zurück kommt, oder wollen Sie Hausfriedensbruch begehen?
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#3
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AW: Kein Internetanschluss möglich
in deutschland ist (zum glück) die "unverletzlichkeit der wohnung" gesetzlich geschützt.
ein mit der wohnung vermieteter mieterkeller gehört hier per definition dazu. solche räumlichkeiten dürfen nur zur abwehr von gefahren (rohrbruch, feuer, straftat u.ä.) ohne das vorherige einverständnis des mieters geöffnet werden. das verlegen eines telefonkabels ist eindeutig kein fall, der einfach zur öffnung des kellers berechtigen würde. wer dies dennoch tut, begeht oben genannten hausfriedensbruch. und setzt sich z.b. der gefahr aus, dass hinterher die teuren perserteppiche und rembrandt's, die dort bis unter die decke gestapelt lagen, alle weg sind. aber bleiben wir realistisch, wir sind ja an einer lösung des problemes interessiert. jetzt kommts auf den nachbarn an. wenn man weiss, dass er die öffnung des kellers tolerieren würde, kann man es riskieren. aber wenn der nachbar nicht gerade zur familie gehört, würde ich das nicht empfehlen. nehmen sie auf jeden fall zeugen mit, falls sie es dennoch riskieren wollen! die andere sache ist, dass der vermieter dafür sorge zu tragen hat, dass die gemietete wohnung mit kommunikationsmedien versorgt werden kann. darauf hat man einen grundgesetzlichen anspruch. kann der vermieter dies nicht gewährleisten, weil er den hausanschlussraum vermietet, ist das ein mangel an der mietsache, wenn er darauf nicht vorher hingewiesen hat. dies würde zur mietminderung berechtigen, was aber nie ohne die hilfe eines rechtsanwaltes gemacht werden sollte (der ich nicht bin). der vermieter muss also die notwendigen rechtlichen schritte (ankündigung, fristen, etc.) zum betreten der wohnung (vulgo keller) einleiten. im rahmen der obhutspflicht hat der mieter dafür sorge zu tragen, dass auch während seiner abwesenheit ihm solche nachrichten zugehen können. unterlässt er dies, nutzt ihnen das in diesem falle nix, weil sie immer noch nicht in den keller dürfen, aber der vermieter kann ggf. ansprüche gegen ihren nachbarn geltend machen. |
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