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Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter, z.B. Hausordnung, Haustiere, Lärm, Schlüssel, usw. |
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Teilweise Einbehaltung der Kaution
Hallo alle zusammen,
wie bereits in einem anderen Tread geschildert, haben wir eine recht eigenwillige Eigenbedarfskündigung bekommen. Mittlerweile ist der Auszug durch, jetzt kommen die nächsten Probleme - die Auszahlung der Kaution. Folgender Sachverhalt: Es wurden bei Einzug 2 Monatsmieten Kaution bezahlt, in Summe waren es 2008, 800€. Nach Auszug gab der Vermieter einen Teil der Kaution zurück und meinte, mit dem Rest hat er Mängel reparieren müssen sowie die Wohnung nochmal Putzen müssen. Die Summe gab es in Bar, ohne Quittung. Seitens des Vermieters wurden keinerlei Mängel angezeigt, weder schriftlich noch mündlich. Es wurde auch keine Nachbesserung verlangt. Die Kaution wurde eigenmächtig gekürzt. Es gibt auch ein unterschriebenes Abnahmeprotokoll, dieses haben wir aber nur als Foto zugestellt bekommen. Daher schätze ich die Beweiskraft als sehr gering ein. Auch meine Bitte, mir einen KTO Auszug des Kautionskonto zukommen zu lassen wird geflissentlich ignoriert. Ich möchte das ganze nicht so hinnehmen und überlege nun, bevor ich zum RA renne, einen Brief aufzusetzten und meiner Bitte, der Auszahlung der restlichen Kaution und der Vorlage des KTO Auszuges etwas Nachdruck zu verleihen. Welche § Regeln das Anzeigen von Mängeln und welche Gerichtsurteile gibt es zur Vorlage des KTO Auszug? Vielen Dank für die Unterstützung mfg |
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#2
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AW: Teilweise Einbehaltung der Kaution
Hallo, der Weg zum RA wird hier sicherlich der Richtige sein, zumindest wenn der Vermieter auf ein letztes Schreiben, in welchem Sie Ihrem Anliegen "Nachdruck verleihen", nicht reagiert!
Wenn die Wohnungsübergabe unter Zeugen stattfand, wäre dies natürlich von Vorteil, denn das normale Prozedere sieht wie folgt aus: 1. Wohnungsübergabe und Besprechung eventueller Mängel 2. Möglichkeit zur Nachbesserung durch den Mieter 3. Erneute Abnahme 4. Rückzahlung der Mietkaution Sollte der Mieter die Mängel nicht beseitigen, so ist der Vermieter berechtigt, die Schäden durch Handwerker beseitigen zu lassen. Hierfür sind sämtliche Rechnungen nachzuweisen! Ein willkürlicher Abzug soll dadurch ausgeschlossen werden. Mietrecht Einfach
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#3
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AW: Teilweise Einbehaltung der Kaution
Hallo und danke für die prompte Antwort.
Ja, die Übergabe wurde seinerzeit von meiner Frau in Begleitung einer Freundin gemacht. Die kann zumindest bezeugen das das Übergabeprotokoll vom Vermieter unterschrieben wurde. Die weiter Vorgehensweise ist leider dann nicht so wie beschrieben. Es gab die Übergabe, dann bestellte mich der Vermieter zu sich um mir die Kaution zu geben. Da habe ich den ersten Teil erhalten mit der Aussage, er würde mir die Tage noch einen kleinen Teil geben, er hat in der Wohnung halt noch Dinge reparieren müssen, er wüsste aber noch nicht genau, wieviel er dafür veranschlagen würde. Er hat auch direkt von sich aus gesagt, da wir ja im Umzugstress waren hat er erst gar nicht gefragt, ob wir die Reparaturen machen wollen. ( Es geht im Besonderen wohl um Bohrlöcher, die seiner Meinung nach nicht ordentlich verschlossen waren, ich habe das verneint, aber da die Wände neu gestrichen waren, konnte ich in dem Augenblick auch nicht das Gegenteil beweisen.). Dann gab es ein paar Tage später noch ein bischen Geld und seitdem ist Funkstille. |
#4
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AW: Teilweise Einbehaltung der Kaution
Zitat:
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#5
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AW: Teilweise Einbehaltung der Kaution
Hallo Regenmacher,
auch Ihnen erstmal meinen herzlichen Dank für Ihre Antwort. Zitat:
Wir schauen wie er sich nach dem Schreiben verhält. Ich warte wohl erst die 6 Monate ab, nicht das er noch irgendwas "vermeidlich verstecktes" findet. Geändert von Dt-schulte (05.08.2014 um 15:45 Uhr) Grund: nachtrag |
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Stichworte |
auszug, eigenbedarf, einbehaltene kaution, kaution, kündigung, mängel |
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