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zuffi 03.07.2012 16:44

Gas Durchlauferhitzer - Gerätewartung zu Lasten des Mieters
 
hallo, ich habe ein Anliegen:
uns hat der Vermieter Kosten in voller Höhe von ca. 200€ in Rechnung gestellt, die für die notwendige Wartung/ Instandhaltung des Gasdurchlauferhitzers (Flamme erloschen da verstaubt) anfielen.
im Mietvertrag steht:
- dass die Kosten für die jährliche Reinigung /Wartung der Warmwassergeräte zu den umlagefähigen Kosten gem. §2 Ziffern 4-6 BetrKV gehören, hierzu gehört auch die regelmässige Reinigung und Wartung dieser Geräte.
diese sind in der Betriebskostenvorauszahlung von monatl. 100 € umgelegt.

auf telefonische Nachfrage meinte der Vermieter, dass wir unserer Instandhaltungspflicht nicht nachgekommen sind und deshalb die Flamme verstaubt ist und die Kosten voll zu Lasten des Mieters gehen würden.

1. Frage: sind das "Schäden in der Mietsache" (Kleinreparaturen) für die der Mieter lt. unserem Vertrag mit bis zu 8% der Jahresnettomiete aufzukommen hat, oder
2. müssen wir die Rechnung nicht voll bezahlen da wir ja die umgelegten Kosten monatlich bezahlen und der Vermieter für die jährliche Wartung/Reinigung zuständig ist.

für eine Antwort wäre ich sehr dankbar, denn dieser Mietvertrag ist wirklich sehr undurchsichtig..

Sange 03.07.2012 19:20

AW: Gas Durchlauferhitzer - Gerätewartung zu Lasten des Mieters
 
Grundsätzlich hat der Vermieter die Instandsetzungspflicht. § 535 BGB.

Die Wartung, wenn sie nach der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt ist, fällt auf den Mieter. Die jährlichen Kosten dürften sich so ca. um die 75,-€ bewegen, die dann in der Betriebskostenabrechnung auftauchen sollten.

Die Frage nach der Kleinreparaturklausel kann nicht beantwortet werden, da sie nicht konkret beschrieben wurde. Es fehlt der Höchstbetrag für die einzelne Rechnung. Diese Klausel ist nur dann gültig, wenn sie beide Angaben enthält. Also, den Jahreshöchstbetrag und den Betrag der einzelnen Rechnung.

Aber diese geschilderte Instandsetzung fällt nicht unter die Kleinreparaturklausel.

zuffi 13.07.2012 07:32

AW: Gas Durchlauferhitzer - Gerätewartung zu Lasten des Mieters
 
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Jahreshöchstbetrag ist 8% der Jahresnettomiete,
einzelner Rechnungsbetrag.. steht etwas von 100.- Euro wobei uns gesagt wurde dass wir uns darauf nicht berufen können weil wir eben der Wartungspflicht nicht nachkamen..
wir werden die Rechnung wohl bezahlen müssen.
Trotzdem, nochmals vielen Dank ;-)

peryair 13.07.2012 18:40

AW: Gas Durchlauferhitzer - Gerätewartung zu Lasten des Mieters
 
hallo,
diese sache versteh ich nicht???
wieso sind die kosten für den durchlauferhitzer überhaupt "umlagefähig", wenn sich der mieter sowieso darum selbst kümmern muß?
meiner meinung nach, hat man als mieter den eigentümer zu informieren, das das gerät eine wartung nötig hat und der sich darum kümmern muß. diese kosten sind dann umlagefähig. einmal im jahr sollte bei den geräten im übrigen reichen.
wenn man dass als mieter nicht gemacht hätte, könnte ich es verstehn...

Sange 15.07.2012 04:56

AW: Gas Durchlauferhitzer - Gerätewartung zu Lasten des Mieters
 
Zitat:

Zitat von zuffi (Beitrag 5506)
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Jahreshöchstbetrag ist 8% der Jahresnettomiete,
einzelner Rechnungsbetrag.. steht etwas von 100.- Euro wobei uns gesagt wurde dass wir uns darauf nicht berufen können weil wir eben der Wartungspflicht nicht nachkamen..
wir werden die Rechnung wohl bezahlen müssen.
Trotzdem, nochmals vielen Dank ;-)

Die "Kleinreparaturklausel" hat mit dem beschriebenen Fall nichts zu tun! Sie würde nur dann zum Tragen kommen, wenn es sich um eine Reparatur an Teilen handeln würde, die dem "ständigen Zugriff" des Mieters unterliegen.

Wenn im Mietvertrag - und das wäre die Regel, nur die Umlage der Wartungskosten über die Betriebskosten geregelt wäre, dann fällt die vertragliche Vereinbarung und die Überwachung dieser regelmäßigen Wartung der Anlage dem Vermieter zu.

Der Mieter hat grundsätzlich dann nur die Wartungskosten, nachgewiesen in der Betriebskostenabrechnung, zu übernehmen und nicht die Beauftragung einer Wartungsfirma.

Hier z.B. ein kurzer Aufsatz über Kleinreparaturen: Kleinreparatur im Mietrecht


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