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Robibert 22.05.2009 10:16

Darf Vermieter vor Auszug Reparatur verlangen?
 
Hallo Zusammen,

ich habe ein interessantes Problem:
Mein Vermieter (Eigentümer des gesamten Mietshauses) war bei der letzten Heizungsablesung mit dem Ableser im Haus unterwegs und dabei auch in meiner Wohnung. Soweit für mich auch ok.

Allerdings hat er dabei einen Kratzer in einer Zimmertür und im Laminatboden in meiner Wohnung entdeckt, die von einer heruntergefallenen Schublade stammen. Auch dies ist soweit klar und ich bin auch bereit, beim auszug entsprechnd dafür zur sorgen, dass die Schäden beseitigt werden bzw. dafür zu zahlen.

Der Vermieter hat nun zwischenzeitlich einen Kostenvoranschlag eingeholt und drängt auf der sofortigen Beseitigung der Mängel.
Zugleich erklärt er, dass der Kratzer in der Tür (6 cm lang, 0,5 cm breit und max. 0,1 cm tief) nicht repariert (ausgespachtelt) werden kann, sondern ein neues Türblatt (Massanfertigung) erforderlich ist. Kosten inkl. Lackierung nur für die Tür rd. 800,00 €!!!!

Ich bin der Meinung, dass ersten die Aussage, eine Reparatur und Neulackierung sei nicht möglich - schon höchst fraglich ist. Zudem bin ich aber der Auffassung, dass er eine Reperatur zum jetzigen Zeitpunkt (währned ich drin wohne) überhaupt nicht verlangen kann. Zudem wäre dies beim Laminatboden auch nur mit riesigen Aufwand möglich, da hierfür dann das ganze Zimmer leergeräumt werden müsste.

Bei der Tür handelt es sich um eine reine Zimmertür innerhalb der Wohnung, beeinträchtigt also nicht das Erscheinungsbild des Hauses. Auch von den Schäden im Laminat geht keine Gefahr aus, da es sich hier nur um zwei tiefe "Dellen" handelt.

Zudem bin ich der Meinung, dass dann bei Auszug geschaut werden muss, wie alt die Tür und der Laminatboden zu diesem Zeitpunkt sind und hier entsprechnd ein Abzug "alt gegen neu" gemacht werden muss. denn erste beim Auszug kann der Vermieter dann auch wieder über die Wohnung verfügen - wenn vorher Schäen dran sind, die mich nicht stören, dann ihn doch wohl auch nicht.
Den Abzug alt gegen neu wollte der Vermieter zunächst nicht einräumen. Zwischenzeitlich stellt sich der Anwalt meines Vermieters auf den Standpunkt, dass Zimmertüren eine Lebensdauer von 70 bis 80 Jahren :confused: hätten und die vorliegende zimmertür nur (!) 20 Jahre alt sei. Daher könnten höchstens 30 % der Kosten der neuen Tür vom Vermieter übernommen werden - zudem wären die Kosten für die Lackierung der neuen Tür komplett von mir zu tragen, da dies sowieso beim Auszug hätte vorgenommen werden müssen.

Bitte um Hilfe! Gibt es Rechtssprechung wann der Vermieter die Reparatur verlagen kann?

Danke schon im voraus!!!
Euer Robibert

Recht-Einfach 25.05.2009 12:41

AW: Darf Vermieter vor Auszug Reparatur verlangen?
 
Hallo Robibert,

selbstverständlich hat der Vermieter das Recht auf eine Reparatur. Meiner Meinung nach jedoch auch erst zum Zeitpunkt des Auszuges. Und wie du richtig sagst, ist hier dann natürlich das genaue Schadensmaß abzuwägen.

Ob direkt nach Kenntnis eine Reparatur verlangbar ist, kann ich leider nicht sagen - tut mir leid.

Aber es gibt einen anderen wichtigen Aspekt: Wie ist dieser Schaden denn entstanden?
Ggf. kannst du hierfür deine Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen, die diesen Schaden für dich reguliert und dann wäre es auch egal, ob er vor dem Auszug oder nach dem Auszug behoben wird, da dir selbst ja keine Kosten entstehen.


Freundliche Grüße,


Mietrecht Einfach


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