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sissinovember 08.05.2013 14:14

Fenster und Türen streichen?
 
Hallo,

wohne seit 3 Jahren in einer Altbauwohnung (Bj.1930) und werde in einem Monat ausziehen.
Die Vorabnahme war gestern. Soll jetzt Zimmer, Diele, Küche weiß streichen (die Wände sind überall bereits weiß ausser im WZ, da ist ein Pastellton (hell) von mir gestrichen worden.
Ausserdem verlangt mein Vermieter (Eigentümer), dass ich Fenster und Türen streichen soll. Die Fenster waren schon beim Einzug marode, es fehlte teilweise der Kitt, Farbe abgeblättert, Holz in sehr schlechtem Zustand, Scheiben zerkratzt, mit Lackfarbe an den Rändern versehen, bei starkem Regen, schwappt Wasser in die Wohnung u. s. w. ...und jetzt soll ich die Fenster schön machen??? Diese müssten eigentlich ausgetauscht werden.

Ich bin ja bereit, alles weiß zu streichen, obwohl ich das nach der kurzen Wohnzeit, glaube ich nur in der Küche machen müsste... Das Bad muß ich nicht streichen, da er das erneuern will (ist auch bitter nötig).

Meine Frage nun: Wie soll ich mich jetzt verhalten? Befürchte, dass wenn ich die Türen u. Fenster nicht streiche, er die Kaution einbehalten wird bzw. noch zusätzlich Kosten hierfür aufrufen wird.

Danke im Voraus für die Beantwortung!

Regenmacher 08.05.2013 15:36

AW: Fenster und Türen streichen?
 
Was ist den wortwörtlich im Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen vereinbart? Damit Sie sich schon auf die Gesetzeslage & Co. einstimmen können, hier eine Information zu dem Thema: Wann Mieter beim Auszug renovieren müssen - Schönheitsreparaturen - FOCUS Online - Nachrichten

sissinovember 08.05.2013 16:40

AW: Fenster und Türen streichen?
 
Danke Regenmacher!

Im Mietvertrag steht: alle 3 Jahre Küche / Bad - alle 5 Jahre Zimmer.

Darum denke ich, eigentlich muß ich nur Küche / Bad streichen. Der größere Happen sind allerdings die Fenster und Türen - in dem Zustand in dem z. B. die Fenster sind - muß ich die echt streichen?

Regenmacher 08.05.2013 17:25

AW: Fenster und Türen streichen?
 
Bitte, was ist an meinem Satz:
Zitat:

Was ist den wortwörtlich im Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen vereinbart?
so schwer zu verstehen? Es kommt bei dieser Klausel auf jedes Wort an, darum habe ich "wortwörtlich" geschrieben.

sissinovember 08.05.2013 18:33

AW: Fenster und Türen streichen?
 
Entschuldigung! Jetzt wortwörtlich:

13. Die Erhaltung der überlassenen Räume (Schönheitsreparaturen)

13.1. Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses erforderlichen Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.
Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen und umfasssen das Tepezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (bei Naturhölzern und Fenstern: Lasieren).

13.2. Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen - jeweils gerechnet ab Mietbeginn bzw. dem Zeitpunkt, an dem Schönheitsreparaturen fachgerechgt vorgenommen worden sind - in folgenden Zeitabständen erforderlich:

in Küchen, Badern und Duschen: alle 3 Jahre
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten: alle 5 Jahre
in anderen Nebenräumen: alle 7 Jahre

Es handelt sich bei diesen Angaben um Richtwerte.

13.3. Hat sich der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet und beabsichtigt der Vermieter, nach Beendigung der Mietverhältnisses bauliche Veränderungen, insbesondere Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, ist der Mieter zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung anstelle der geschuldeten Leistung verpflichtet.

21. Beendigung des Mietverhältnissen

21.2. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Mietsache sorfältig gereinigt und geputzt zurückzugeben: das gilt auch für die Tepichböden, soweit die Wohnung vom Vermieter damit ausgestattet ist.

Regenmacher 09.05.2013 09:01

AW: Fenster und Türen streichen?
 
Das sich die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen im wichtigsten Punkt widersprechen, sollten Sie den Mietvertrag einem Anwalt für Mietrecht vorlegen. Einmal heißt es:

Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen -

und das bedeutet, dass die Zeiträume länger aber auch kürzer sein können.

Und dann wird diese Möglichkeit hiermit:

Es handelt sich bei diesen Angaben um Richtwerte.

wieder aufgehoben.

Ein Anwalt kann Ihnen zu dieser widersprüchlichen Klausel sicherlich mehr sagen als es ein Forum kann und darf.


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